Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Existenzgründer und Start-ups

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I. Vor- und Nachteile einer GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt vor allem für Existenzgründer und Start-ups eine attraktive Rechtsform dar.

Die GbR kann kostengünstig und schnell errichtet werden, da der Gesellschaftsvertrag privatschriftlich abgeschlossen werden kann, wohingegen die Satzung einer GmbH notariell beurkundet werden muss. Zudem benötigt man für die Gründung einer GbR kein Mindestkapital.

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist sehr flexibel, sodass die Gesellschafter ihre Angelegenheiten weitgehend frei gestalten können.

Die Buchhaltung ist schlank, da für neu gegründete GbRs eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreicht, während eine GmbH bilanzieren muss.

Die GbR ist nach dem Einzelunternehmen (ca. 2mio) und der GmbH (ca. 500T) die in Deutschland beliebteste Rechtsform (ca. 200T) und genießt ein gutes Ansehen im Rechtsverkehr.

Nachteilig an einer GbR ist insbesondere, dass die Gesellschafter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Aus diesem Grund eignet sich die GbR auch nicht für Eigenkapitalinvestoren, die üblicherweise auf eine GmbH bestehen.

Schließlich kommt eine GbR nicht bei Gründung durch eine Person in Betracht, da eine GbR mindestens zwei Gesellschafter benötigt. In diesem Fall sollte sich der Gründer zwischen einem Einzelunternehmen (e.K.) und einer GmbH bzw. UG entscheiden.

II. Name der GbR

Die Gründer sollte einen unterscheidungskräftigen Unternehmensnamen wählen.

Das Namensrecht der GbR ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Anerkannt ist jedoch, dass die GbR einen Gesamtnamen tragen kann, der sich aus Personen- und/oder Sachbezeichnungen zusammensetzt (z.B. "Schreinerei Meyer").

Grundsätzlich können auch Fantasiebezeichnungen gewählt werden, soweit keine Verwirrungsgefahr besteht und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Daher sollte insbesondere bei Wahl eines Fantasienamens eine markenrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Zudem sollte die Verfügbarkeit von freien Domains für die Website geprüft werden.

Die Zufügung des Rechtsformzusatzes "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder kurz "GbR" ist zwar gesellschaftsrechtlich nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam, um Verwechslungen mit anderen Rechtsformen auszuschließen.

III. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Die Gründer sollten unbedingt schriftlich einen und auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Gesellschaftsvertrag abschließen. Es ist wichtig, den Gesellschaftsvertrag in guten Zeiten zu regeln, damit er in schlechten Zeiten hilft, Konflikte zu vermeiden.

Die Einlagen der Gesellschafter sollten festgelegt werden. Dies können Bareinlagen sowie Sacheinlagen, z.B. Fahrzeuge, Maschinen, geistiges Eigentum etc., sein. Zwar kennt die GbR kein Mindestkapital, trotzdem benötigt jedes Unternehmen eine gewisse Ausstattung mit Betriebsmitteln und Liquidität.

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter müssen bestimmt werden, z.B. ob Gesamtvertretung gelten soll oder einzelne Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis erhalten sollen. Besonders wichtige Geschäfte können zudem von der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafter abhängig gemacht werden.

Die Willensbildung der Gesellschafter muss geregelt werden, insbesondere die erforderlichen Mehrheiten für die verschiedenen Beschlussgegenstände. Die Formalien für die Abhaltung von Gesellschafterversammlung sollten festgelegt werden, z.B. ob diese auch per Videokonferenz abgehalten und Beschlüsse per Email gefasst werden können. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sollten geeignete Konfliktlösungsmechanismen etabliert werden.

Die Gesellschafter sollten überlegen, ob sie für ihre Tätigkeit eine feste Tätigkeitsvergütung von der Gesellschaft erhalten sollen. Daneben müssen die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern sowie ihre Entnahmerechte geregelt werden.

Der Gesellschaftsvertrag sollte bestimmen, inwiefern Anteile übertragen und neue Gesellschafter aufgenommen werden dürfen.

Besonders sorgfältig sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden können bzw. ausgeschlossen werden können. Dabei ist auch die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu definieren.

Schließlich können den Gesellschaftern Wettbewerbsverbote auferlegt werden.

IV. Geschäftskonto

Die GbR sollte ein separates Geschäftskonto eröffnen, auf dem der Zahlungsverkehr des Unternehmens abgewickelt wird. Hierfür besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, ein eigenes Geschäftskonto ist jedoch in jedem Fall ratsam, um eine Vermischung des privaten und unternehmerischen Vermögens zu vermeiden.

V. Eintragung der Gesellschaft

Die GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen. Ab dem 01.01.2024 besteht jedoch für GbRs die Möglichkeit, sich freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Eine eingetragene GbR firmiert als eGbR. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister kommt vor allem dann in Betracht, wenn die GbR Immobilienvermögen hält.

VI. Gewerbeanmeldung bzw. Genehmigung

Gewerblich tätige GbRs müssen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Hierfür genügt eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Gewerbeamt. 

Manche Unternehmen bedürfen einer besonderen Genehmigung, bevor das Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen darf. Solche Genehmigungsvorbehalte können sich insbesondere aus §§ 30 ff. GewO, § 2 GastG  oder dem einschlägigen Berufsrecht der Kammerberufe (Handwerker, Ärzte, Architekten etc.) ergeben.

VII. Steuerliche Erfassung

Die GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst werden Hierzu ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob die GbR zunächst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und damit von der Umsatzsteuer befreit ist, oder die Umsatzsteuerpflicht wählt, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Der Steuerberater kann Sie bei diesen Punkten unterstützen.

VIII. Kammermitgliedschaft

Gewerbliche GbRs müssen Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) werden, während freiberufliche GbRs hiervon befreit sind. Angehörige von Kammerberufen wie Handwerker, Architekten, Ärzte etc. müssen jedoch in der Regel Mitglied der zuständigen Berufskammer werden.

IX. Versicherung

Soweit der Geschäftsbetrieb ein relevantes Haftungsrisiko für die Gesellschafter beinhaltet, sollten die Gesellschafter überlegen, ob sie eine geeignete Haftpflichtversicherung abschließen, die das Risiko der persönlichen Haftung abfedert. Bei manchen Kammerberufen ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben.

X. Umwandlung in eine GmbH

Nachdem die GbR erfolgreich gegründet worden und gewachsen ist, besteht nicht selten der Wunsch, diese in eine GmbH umzuwandeln, insbesondere um die Haftung der Gesellschafter zu beschränken oder einen Investor aufnehmen zu können. Die Umwandlung in eine GmbH kann in der Regel problemlos durchgeführt werden. Die Details können Sie bitte in diesem Rechtstipp lesen.

Hinweis: Eine gewerbliche GbR wird automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), sobald die GbR ein Handelsgewerbe betreibt, das einen nach Art und Umfang  in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

XI. Fazit

Die GbR stellt für viele Existenzgründer und Start-ups eine sinnvolle Rechtsform für die Unternehmensgründung dar.


Gerne berate ich Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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