Grunddienstbarkeit bei Erneuerung der Heizkraftanlage

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Eine Grunddienstbarkeit, welche zugunsten des jeweiligen Eigentümers die Mitbenutzung einer Heizkraftanlage gewährt, bezieht sich nicht allein auf den Anlagenstand im Bestellungszeitpunkt, sondern erfasst auch eine Anlagenerneuerung.


Im vorliegenden Fall war im Zusammenhang mit der Teilung eines ursprünglich einheitlichen Grundstückes eine Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung des auf dem anderen Grundstücksteil befindlichen Heizungskessels unter Beteiligung an den entsprechenden Heizungs- und Reparaturkosten bestellt worden. Die hierzu berechtigte Eigentümerin lehnte im Folgenden eine Kostenbeteiligung an dem Austausch des Heizkessels ab, woraufhin die Klägerin die Feststellung begehrte, dass der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit kein Recht auf Mitbenutzung eines anderen als des zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück befindlichen Heizkessels zustehe und diese daher den neuen Kessel nicht nutzen dürfe.


Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH, Urteil vom 12.07.2019 – V ZR 288/17 – nicht stand. Wenngleich vorrangig zur Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit auf den Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung sowie der dort Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen sei, dürften Umstände außerhalb dieser Urkunden jedenfalls insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls jedermann ohne weiteres erkennbar seien. Hiernach bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Dienstbarkeit tatsächlich nur auf den bei ihrer Eintragung vorhandenen Heizungskessel beziehen sollte. Zwar sei eine solche Beschränkung auf einen an die Lebens- oder rechtlich zulässige Nutzungsdauer orientierten Inhalt grundsätzlich möglich, mit Blick auf den – regelmäßigen – Sinn und Zweck, eine dauerhafte Sicherung der Versorgung des herrschenden Grundstückes mit bestimmten Medien zu erreichen, indes weder sachgerecht noch besonders naheliegend. Eine derart eindeutige Begrenzung war vorliegend weder dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung noch den weiteren Umständen zu entnehmen.


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