Grundlose Strafanzeige: Betroffener hat Anspruch auf Erstattung von eigenen Anwaltskosten

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Wenn gegen einen in Wahrheit Unschuldigen unberechtigterweise Strafanzeige erstattet wird, kann der Beschuldigte vom Anzeigenerstatter Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten verlangen .

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar, jemand erstattet Strafanzeige, die Staatsanwaltschaft leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, welches jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. 

Zu diesem Zeitpunkt hatte der zu Unrecht Beschuldigte bereits einen Anwalt beauftragt. 

Nun ist es grundsätzlich zunächst einmal so, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht, wenn der Anzeigenerstatter nur mit leichter Fahrlässigkeit falsche Angaben macht. Denn jeder Bürger hat das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten. Es ist mit rechtstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn denjenigen, der Strafanzeige erstattet, irgendwelche Nachteile treffen. Selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Vorwurf der Straftat als unberechtigt erweist oder nicht aufklären lässt, dürfen den Anzeigenerstatter keine Schadensersatzforderungen treffen.

Dies gilt aber nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit. 

Gänzlich anders sieht der Fall jedoch dann aus, wenn ein außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden ist. 

In einem solchen Fall hat dann der zu Unrecht Beschuldigte gegen den Anzeigenerstatter bei vorsätzlich falscher oder leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten.

Behauptet der Anzeigenerstatter vorsätzlich falsche Tatsachen und fühlt man sich zu Unrecht beschuldigt, sollte deshalb überlegt werden, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)  oder Übler Nachrede (§ 186 StGB)  zu stellen.

Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des zu Unrecht Beschuldigten ist in der Strafprozessordnung geregelt. § 469 StPO besagt, dass dem Anzeigenerstatter dann bei vorsätzlich falscher oder leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige die Erstattung von Anwaltskosten auferlegt werden kann. 

Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei einer unberechtigten Anzeige sah auch das Amtsgericht Brandenburg in einem recht aktuell in 2023 entschiedenen Fall (Az. 30 C 138/23) für gegeben an. Ebenso sah das Amtsgwericht Brandeburg um Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15 einen solchen Anspruch als gegeben an. 

Einen Ersttatungsantrag von gemäß § 469 StPO sollten Sie dann im Nachgang durch Ihren Verteidiger stellen lassen. War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre

Alternativ besteht zudem die Möglichkeit auf zivilrechtlichem Wege gegen den Anzeigenerstatter vorzugehen. Zu Unrecht Beschuldigte können eine außergerichtliche Abmahnung versenden und in dieser den Anzeigenerstatter auffordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert sich der Anzeigenerstatter diese zu unterschreiben kann mittels einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung geklagt werden. 


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