Unverschämte Weihnachtsgrüße der UDI Genussrechte Nr. 1 und Nr. 2! Anleger sollen erhaltenen Zinsen zurückzahlen!

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I. Das Schreiben der UDI Projekt-Finanz GmbH 

Die Inhaber der UDI Genussrechte Nr. 1 und 2 erhielten unmittelbar vor Weihnachten mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 die Aufforderung, in der Vergangenheit erhaltene  Zinsen vollständig zu erstatten. Hintergrund sei, dass "bei der Aufarbeitung der Finanzinstrumente anlässlich des erfolgten Eigentümer- und Managementwechsels in den letzten Monaten festgestellt wurde, dass eine Verzinsung jedoch jeweils nur bei Vorliegen eines Jahresüberschusses der Emittentin hätte gezahlt werden dürfen... Aufgrund der ausgewiesenen Jahresfehlbeträge hätten an die Genussrechtsgeber/in keine Zinszahlungen erfolgen dürfen." 

Da die Emittentin Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag zentral abgeführt hatte, will sie den Finanzbehörden eine Korrekturmitteilung einreichen und von den Finanzbehörden die zu viel gezahlten Steuern und Solidaritätszuschläge zurückfordern.

II. Unsere Meinung

Unabhängig davon, dass das Timing dieses Schreibens offensichtlich bewusst die Anleger unter Druck zu setzen versucht, nachdem die neue Geschäftsführung mehr als ein Jahr Zeit zur Aufbereitung hatte, ist es an Dreistigkeit fast nicht mehr zu überbieten. Anleger, die viele Jahr zuvor erhaltene Zinsen erstatten sollen und teilweise auch einen Teil ihrer Rückzahlungen, die sie aufgrund von Kündigungen bereits erhalten haben, werden binnen einer Frist von weniger als einer Woche zur Zahlung aufgefordert. Dabei fehlt jegliche nachvollziehbare Abrechnung. Statt ordentlich testierte Jahresabschlüsse vorzulegen, behauptet die Geschäftsführung lediglich, dass Jahresfehlbeträge entstanden sind. Woher stammen diese Zahlen? Die Gesellschaften veröffentlichen ihre Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2011 nicht mehr.

III. Was Anleger jetzt tun sollten

Wir raten davon ab, die geforderte Zahlung ohne jeden weiteren Nachweis zu zahlen. Stattdessen sollte jeder Anleger ein kurzes Schreiben an die Geschäftsführung schicken, mit dem er die Forderung mangels nachvollziehbarer Begründung zurückweist. Dieses Schreiben sollte möglichst noch in diesem Jahr an die Geschäftsführung verschickt werden.

a) Keine Zahlung aufgrund unzureichender Informationen

Ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, kann nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil, es spricht viel dafür, dass die behaupteten Rückforderungen falsch berechnet worden sind. Darüber hinaus sind die Ansprüche größtenteils verjährt.

b) Keine unbeschränkte Verjährungsverzichtserklärung abgeben

Die Gesellschaften haben auch ein Verjährungsproblem. Dennoch raten wir von der Abgabe der vorgeschlagenen Verjährungsverzichtserklärung gleichfalls ab.  Denn diese umfasst in der vorformulierten Fassung auch bereits verjährte Ansprüche!

c) Aufforderung zur Ergebnisbeteiligungsberechnung

Die Gesellschaften sind verpflichtet, aufgrund testierter Jahresabschlüsse die Ordnungsgemäßheit der Ergebnisbeteiligungsberechnung von einem Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Anleger sollten auf dieser Information bestehen und diese aktiv einfordern.

d) Kündigung aus wichtigem Grund

Darüber hinaus sollte jeder Anleger prüfen, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommt. Nach unserem Verständnis ist die Gesellschaft in den letzten Jahren nicht ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen. 

III. Fazit

Anleger sollten weder Zahlungen leisten, noch die vorformulierte Verjährungsverzichtserklärung abgeben, sondern wie oben beschrieben die Ansprüche schriftlich zurückweisen, weil sie nicht nachvollziehbar begründet sind. 

Gleich zu Beginn des neuen Jahres sollten sich die betroffenen Anleger über ihre Rechte von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufklären lassen. Hierbei sollten sie u.a. auch prüfen lassen, wie man sich verhalten soll.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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