Gutachten: Bagatellschaden

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Der technische Laie ist in der Praxis regelmäßig überfordert, wenn er die Höhe eines Unfallschadens an seinem Kfz einschätzen soll. Um den Sachschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beziffern, ist meistens die Einschaltung eines Kfz-Gutachters erforderlich.

Bei der Regulierung verweigern die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer häufig die Zahlung der Gutachterkosten mit der Begründung, es handle sich um einen Bagatellschaden, so dass die Erstellung eines Gutachtens aufgrund der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßig sei.

In einem von dem Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall belief sich der Schaden auf 400,-- €; die Kosten für das vom Sachverständigen erstellte Gutachten betrugen immerhin 325,-- €. Erwartungsgemäß verweigerte die Haftpflichtversicherung die volle Zahlung des Honorars unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Nach ihrer Auffassung ist die Erstellung eines Gutachtens bei einem derartigen Bagatellschaden nicht erforderlich.

Nach Auffassung des Landgerichts ist nicht nur bei Verdacht eines Totalschaden der Geschädigte berechtigt, ein Gutachten erstellen zu lassen, sondern auch bei geringerer Schadenshöhe. Denn dem Geschädigten ist das Risiko nicht zuzumuten, dass die Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend ablehnt. Nach Auffassung des Gerichts liegt in diesen Fällen kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (AZ: 6 S 34/13).


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