Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?

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Die meisten lieben es, andere können sich damit überhaupt nicht anfreunden: Homeoffice. Besonders während der Corona-Pandemie haben sowohl Arbeitnehmende, als auch Arbeitgebende das Homeoffice zu schätzen gelernt. Doch mit diesem Umbruch kamen auch viele rechtliche Fragen auf.

Der Begriff „Homeoffice“

Was viele als Homeoffice bezeichnen, kennt das deutsche Gesetz bereits als Telearbeit. Streng genommen sind diese Begriffe zu unterscheiden, auch wenn Viele beide Begriffe synonym verwenden. Beide Arbeitsformen haben gemein, dass Arbeitnehmende nicht in den Räumen des Unternehmens arbeiten. Im Gegensatz zur Telearbeit existiert aber keine gesetzliche Definition für „Homeoffice“. Telearbeit ist in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genau definiert, u.a. unter welchen Bedingungen Arbeitnehmende von zu Hause aus arbeiten dürfen.

Dies umfasst feste Regelungen, wodurch Arbeitgebende Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Arbeitnehmenden einrichten müssen. Unter anderem sind davon Arbeitszeit, Büroeinrichtung, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen, sowie Datenschutz betroffen. Arbeitgebende müssen diese Dinge bereitstellen und die Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung festhalten.

Kein gesetzliches Recht auf Homeoffice

Homeoffice verschwimmt somit mit dem Begriff der Telearbeit, ist aber gesetzlich nicht geregelt und entfaltet daher auch keinen gesetzlichen Anspruch. Die meisten Arbeitsverträge werden dahingehend keine Regelung enthalten, sondern einen anderen Arbeitsort festlegen. Die Entscheidung darüber, ob Arbeitnehmende von zu Hause arbeiten dürfen, trifft somit weiterhin grundsätzlich der Arbeitgebende (LAG München, Urt. v. 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21).

Ausnahmen

Doch die Ausnahme bestätigt die Regel. So können Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst einen Anspruch aus § 16 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) geltend machen. Danach sind die „Dienststellen“ verpflichtet, dem Arbeitnehmenden im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten einen Telearbeitsplatz anzubieten, wenn dieser Familien- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen muss.

Ebenso können schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung ihrer Behinderung und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigung einen Anspruch auf Homeoffice geltend machen, § 164 Abs. 4 SGB IX.

Besonders in größeren Unternehmen ist es häufiger Praxis, dass Arbeitnehmenden ein allgemeiner Anspruch auf Homeoffice eingeräumt wird, der sich z.B. aus einem Tarifvertrag ergibt. Existiert zudem ein Betriebsrat, können auch in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Homeoffice getroffen werden. Diese beschreibt meist aber nur die Rahmenbedingungen, die durch individuelle Regelungen ergänzt und konkretisiert werden können.

Selbstverständlich kann die Möglichkeit für Homeoffice auch im eigenen Arbeitsvertrag geregelt werden. Dies ist sinnvoll, um Klarheit über die genauen Bedingungen zu schaffen, wie z.B. den zeitlichen Umfang, Erreichbarkeit, und ein Zutrittsrecht zum heimischen Büro. Sodann kann man sich als Arbeitnehmer:in auf die arbeitsvertragliche Regelung berufen.

Corona-Pandemie

Mit der außergewöhnlichen Situation einer Pandemie kamen auch außergewöhnlich viele Änderungen von Gesetzen und Verordnungen; manche traten sogar neu in Kraft. Den meisten dürften nun „Infektionsschutzgesetz“ (IfSG) und „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV) ein Begriff sein.

Durch diese wurden Arbeitgebende mit Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sogar dazu verpflichtet, Homeoffice im Bereich von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV und § 28b Abs. 7 IfSG. Arbeitnehmende mussten dieses Homeoffice-Angebot auch annehmen, sofern „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, § 28b Abs. 7 IfSG.

Ebenso hatten die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken, § 17 SGB VII. Die Beachtung der Anforderungen konnte im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchgesetzt werden. Es konnte also auch zu einer Untersagung der Arbeit im Betrieb kommen, wenn eine Arbeit im Homeoffice möglich wäre und nachweislich ein Angebot nicht unterbreitet worden ist. Verstöße konnten darüber hinaus sogar mit Bußgeldern geahndet werden.

Seit dem 30. Juni 2021 ist jedoch diese Pflicht zum Angebot entfallen, § 28b Abs. 10 IfSG. „Homeoffice -Pflicht“ aus pandemiebedingten Gründen ist daher seitdem obsolet. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber nach § 3 Corona-ArbSchV auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.

Sollten Sie Fragen bezüglich Ihres Arbeitsverhältnisses haben, beraten wir Sie gerne!

Foto(s): Foto: Dita Vollmond

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