Häufige Irrtümer beim Vererben (2)

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Der erbrechtliche bzw. juristische Laie geht davon aus, dass er einzelne Nachlassgegenstände mit unmittelbar rechtlicher Wirkung an mehrere Erben vererben kann.

Diese häufig anzutreffende Vorstellung ist falsch.

Denn aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge resultiert, dass mit dem Tod des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.

Beispiel:

Der Erblasser hat eine Immobilie im Wert von € 300.000,00 und ein Sparguthaben in Höhe von ebenfalls € 300.000,00.

Nach meiner persönlichen Erfahrung bestimmt der Erblasser in seinem Testament meistens nicht nur, wer Erbe werden soll, sondern zudem, wer welchen Nachlassgegenstand erhalten soll.

Im obigen Beispiel wird der nicht beratene Erblasser wahrscheinlich sein Testament wie folgt formulieren: Meine Tochter soll die Immobilie, mein Sohn das Sparguthaben erben.

Diese Vorstellung des Erblassers lässt sich mit diesem Testament nicht verwirklichen. 

Denn: Im Moment des Todes treten an die Stelle des Erblassers seine beiden Kinder. Sie bilden zwangsweise eine sog. Erbengemeinschaft.

Das bedeutet, dass Tochter und Sohn die einzelnen Nachlassgegenstände gemeinsam als Gesamthandsvermögen erben.

Da die Immobilie nur der Tochter zugewendet werden soll, ist hier eine kostspielige notarielle Erbauseinandersetzung erforderlich, bei der die Erbengemeinschaft der Tochter die Immobilie auflässt.

Daher wäre es im obigen Fall zweckmäßiger, die Tochter als Alleinerbin einzusetzen und den Sohn mit einem Vermächtnis zu bedenken. 

Vererben Sie richtig. Wir helfen Ihnen gerne.


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