Häusliche Gewalt, Stalking & Co.: Effektive Hilfe durch Gewaltschutzantrag

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Egal, ob häusliche Gewalt, Stalking (Nachstellung), Belästigung, Bedrohung oder ähnliche Attacken. Für die Opfer ist all das (gelinde ausgedrückt) sehr belastend! Die Verzweiflung verstärkt sich nur, wenn Dein Freund und Helfer, die Polizei, zur Hilfe gerufen wird, dieser aber, wie oft in diesen Fällen, die Hände gebunden sind. Denn, streitet der/die TäterIn die Vorwürfe ab und können eindeutige Beweise nicht vorgelegt werden, ist auch die Polizei und Staatsanwaltschaft häufig machtlos.

Effektive Hilfe bringt häufig ein Gewaltschutzantrag!

Ein Gewaltschutzantrag ist sicherlich kein Wundermittel, aber auf diesem Weg ist oft zu erreichen, dass der/die TäterIn das belästigende/verletzende Verhalten einstellt. Sollte dem nicht so sein, stattet ein entsprechend erwirkter Titel aber im Zweifel zumindest die herbeigerufene Polizei mit weiteren Handlungsmöglichkeiten aus.

 

Mittels eines Gewaltschutzantrages können Sie verschiedene gerichtliche Anordnungen erreichen. Dem/der AntragsgegnerIn kann bspw. untersagt werden

  • Ihre Wohnung zu betreten,
  • sich Ihnen und/oder Ihrer Wohnung in einem gewissen Umkreis zu nähern,
  • Ihren Arbeitsplatz o.ä. aufzusuchen,
  • mit Ihnen Kontakt aufzunehmen
  • u.v.m.

Auch ist eine Anordnung dahingehend möglich, bei zusammenlebenden Ehepartnern, Partner u.ä. dem/der AntragstellerIn die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

In einem gerichtlichen Beschluss können mehrere Anordnungen kumulativ getroffen werden!

 

Der gerichtliche Beschluss enthält die Androhung eines Ordnungsgeldes und/oder einer Haftstrafe bei Zuwiderhandlung. Häufig entscheidender aber: Hält das Opfer den gerichtlichen Beschluss in Händen, eröffnet dies im Ernstfall der Polizei weitere Handlungsspielräume. Nähert sich der/die TäterIn bspw. trotz eines Kontaktverbotes und die Polizei wird zur Hilfe gerufen, genügt für polizeiliche Maßnahmen die Tatsache, dass sich der/die TäterIn angenähert hat. Es müssen keine Beweise oder Indizien für weitere rechtswidrige Taten vorliegen/vorgelegt werden.

 

Das Wichtigste in Kürze: Ablauf und Dauer des gerichtlichen Verfahrens, Beschluss, einstweiliger Rechtsschutz:

Rechtliche Grundlage ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Für die Eröffnung eines Verfahrens (Antrag beim Familiengericht/Amtsgericht) reicht grds. bereits ein Akt (auch nur angedrohter) Gewalt aus.


Der Antrag: Ein entsprechender Antrag kann direkt bei dem örtlichen Familiengericht (ohne Anwalt) oder über einen Rechtsanwalt gestellt werden und muss zur Glaubhaftmachung zumindest mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert werden.

In dem Antrag muss der Akt/müssen die Akte physischer und/oder psychischer Gewalt dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen. Weitere Mittel der Glaubhaftmachung (Gutachten, präsente Zeugen, ärztliche Atteste…) können und sollten nach Möglichkeit beigefügt werden.


Zeitpunkt des Antrages: Zwischen der letzten beanstandeten Handlung/Attacke und dem Antrag sollten in keinem Fall mehr als 14 Tage liegen, da der Antrag ansonsten wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen werden könnte!


Einstweilige Anordnung: Besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte) und erscheint es in diesem Lichte gerechtfertigt, erlässt das Gericht bereits nach wenigen Tagen eine einstweilige Anordnung ohne rechtliche Anhörung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin.


Mündliche Verhandlung: Beantragt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nach Erlass einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kann er in einer solchen den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellen. Das Gericht hat danach die Möglichkeit, die einstweilige Anordnung durch Beschluss zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. Die Verhandlung erfolgt nichtöffentlich. Zeugen werden nicht vom Gericht geladen. Da nur präsente Zeugen zugelassen sind, muss jede Partei dafür sorgen, dass mögliche Zeugen bei dem Termin persönlich vor Ort aussagebereit sind.


Befristung des Beschlusses: Der Beschluss ergeht in der Regel befristet auf 6 Monate. Danach kann, falls erforderlich, ein erneuter Antrag gestellt werden.


Verstoß gegen die einstweilige Anordnung/gerichtlichen Beschluss: Verstößt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin gegen die gerichtlichen Anordnungen, droht ihm/ihr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Anzeige parallel möglich: Ein Antrag/Beschluss im Gewaltschutzverfahren hindert Sie nicht daran parallel/zusätzlich Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu stellen.


Rechtsmittel gegen eine Gewaltschutzanordnung: Gegen eine erlassene Gewaltschutzanordnung ist der (nicht befristete) Widerspruch zulässig.

 

Wir wissen, dass für Sie als Betroffener eine solche Situation sehr belastend ist. Die Antragstellung ist jedem selbst bei dem zuständigen Familiengericht recht unkompliziert möglich. Fühlen Sie sich hierzu aus (regelmäßig nachvollziehbaren Gründen) nicht in der Lage, stehen wir Ihnen gerne zur Seite uind unterstützen Sie vertrauensvoll und mit der nötigen Eile. 

Bei Fragen erreichen Sie uns über die Kontaktfunktion hier auf anwalt.de oder direkt in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Saarlouis (Saarland).

 

Cedric Knop - Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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