Haftung bei fehlerhafter Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe

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Brandenburgisches Oberlandesgericht 16.02.2021 Az. 3 U 6/17

Das Brandenburgische OLG hat am 16.02.2021 entschieden, dass ein Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe haftet.

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall schlossen die Pferdepensionsbetreiberin und der Halter eines 1,5-jährigen Junghengstes einen Pferdeeinstellvertrag. Inhalt des Vertrages war ein Platz in einer Fohlenherde sowie die Robusthaltung und Fütterung des Junghengstes.

Nachdem der Junghengst im Zuge der Eingliederung in die Gruppe auf Grund von Rangordnungskämpfen starke Verletzungen erlitt, verklagte der Halter des Junghengstes die Pferdepensionsbetreiberin auf Zahlung von Schadensersatz.

Die Entscheidung:

Der Rechtsansicht der Pferdepensionsbetreiberin, den Vertrag nicht als Verwahrungsvertrag sondern als Mietvertrag anzusehen, folgte das OLG nicht. Es begründete dies damit, dass mietvertragliche Regelungen nur dort Anwendung fänden, soweit sich die vertragliche Hauptpflicht in der Gewährung von Obdach – eines Stalls, einer Pferdebox, eines Käfigs o.ä. – beschränke. Auch ist der vorliegende Vertrag als „Einstellvertrag“ betitelt, vertraglich Haltung und Fütterung geschuldet sowie namentlich ein „Pensionspreis“ vereinbart worden. Folge der Qualifizierung des Vertrages als Verwahrungsvertrag sei eben die unbeschadete Rückgabe, so das Gericht.

Weiter führte das Gericht aus, dass sich eine vertragliche Haftung der Pensionspferdebetreiberin auch daraus ergibt, dass sie ihr obliegende vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Junghengstes nicht nur leicht fahrlässig verletzt hat, weil sie gegen ihr erkennbare und allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Junghengstherde verstoßen hat. Das Gericht folgte damit den Ausführungen des Sachverständigen, der sich unter anderem wie folgt dazu äußerte: „Wie hier verfahren worden ist, dass das Pferd einfach auf die Koppel gelassen wurde, so verfährt man üblicherweise nicht. Das wird zwar öfters so gehandhabt, ist aber sträflicher Leichtsinn“.

Die Pferdepensionsbetreiberin kann sich auch nicht damit entschuldigen – selbst bei Einhaltung ihrer Obhutspflicht – die Verletzungen des Tieres nicht hätte verhindern zu können. Zwar bestehe auch nach schrittweiser Integration eines in eine bestehende Herde einzugliedernden Pferdes die latente Gefahr, dass es bei anschließenden Rangkämpfen im Herdenverband insbesondere im Bereich der Wirbelsäule durch Tritte verletzt würde. Aber ungeachtet dessen, dass es hierbei selbst bei einer anfänglich unproblematisch verlaufenden Eingliederung wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nach den Darlegungen des Sachverständigen jedenfalls zunächst einer engmaschigeren Überwachung als nur einer (wie von der Pferdepensionsbetreiberin zugestanden) einmaligen täglichen Kontrolle bedurft hätte, sei damit noch nicht der ihr obliegende Nachweis fehlenden Verschuldens geführt, da die Verletzungsgefahr durch Rangordnungskämpfe im Falle der schrittweisen Integration doch erheblich geringer gewesen wäre, so das Gericht.

Quelle: EUDequi-Newsletter „Wissenswertes und Aktuelles aus dem Pferderecht“ | https://eudequi.de/



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