Haftung bei Reitturnier

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Die Veranstaltung eines Reit- und Springturniers ist rechtlich als Preisausschreiben –Unterfall der Auslobung – einzuordnen (§§ 661, 657 BGB).

Aus diesem grundsätzlich einseitigen Rechtsgeschäft erwachsen dem Turnierveranstalter jedoch dennoch gewisse Rechtsbeziehung.

Mit den Teilnehmern ist eine schuldrechtliche Sonderverbindung anzunehmen, aus der Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechen brauchen, bestehen.

Daneben ist der Turnierveranstalter verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Teilnehmer und sonstige Personen vor Schäden zu bewahren. Beispielsweise hat der Turnierveranstalter eine Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.

Die Haftung des Turnierveranstalters kann hierbei nicht gänzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss jeglicher Haftung und jeglicher Schäden, also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von groben Verschulden, ist nach § 309 Nr. 7 lit. a und b unwirksam.

Sind Sie Veranstalter eines Reitturniers und benötigen rechtliche Unterstützung bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.

Ebenso vertrete ich Veranstalter, Teilnehmern oder Dritte Personen, sofern diese infolge eines Reitturniers einen Schaden erlitten haben.

Sollten Sie rechtliche Unterstützung benötigen, so können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

 

Sarah Schörghuber

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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