Verletztes Pferd – Haftung des Pensionsstallbetreibers?

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Zur Beweislastverteilung beim Pferdeeinstellungsvertrag

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.09.17 – 15 U 21/16, vorgehend LG Marburg, Urt. v. 09.12.15 – 2

O 64/14

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Betreiber einer Pferdepension, in welcher der Kläger sein Pferd untergebracht hatte. Nach den Regelungen des Pferdeeinstellungsvertrages hatte der Beklagte neben der Bereitstellung einer Box dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd des Klägers gefüttert sowie morgens auf einen Paddock und abends wieder zurück in die Box gebracht wurde. 

Wenige Tage nach Vertragsbeginn erhielt der Kläger die Nachricht, dass sich sein Pferd verletzt habe. Eine daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab, dass das Pferd nicht nur lahmte, sondern auch mehrere Schürfwunden am Kopf, eine Oberarmfissur und eine Ellenbogenfraktur aufwies. Die genauen Umstände der Verletzung konnten nicht mehr aufgeklärt werden, d. h. es stand nicht fest, ob sich das Pferd beim Herausführen bzw. wieder Hereinbringen oder beim Verweilen in der Box verletzt hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz der Heilbehandlungskosten für das Pferd.

Entscheidung:

Nach dem das LG Marburg in erster Instanz die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt der Klage statt.

Bei einem Pferdeeinstellungsvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl Elemente eines Miet-, Kauf-, Dienst-, sowie Verwahrungsvertrages aufweist. Im Zentrum des vorliegenden Vertrages stand eindeutig das Verwahrungselement, das nicht nur die Bereitstellung einer Box, sondern die vollständige Inobhutnahme samt Versorgung und Fütterung geschuldet war. Ein Schadensersatz gegen den Beklagten käme daher nur in Betracht, wenn dieser die ihm nach dem Vertrag obliegenden Obhutspflichten schuldhaft verletzt hätte. Nach Ansicht des LG Marburg sollte hierfür der anspruchsstellende Kläger darlegungs- und beweispflichtig sein. Da die genauen Umstände der Verletzung des Tieres nicht mehr aufgeklärt werden konnten, konnte der Kläger dem Beklagten eine seine Haftung begründende objektive Pflichtverletzung nicht nachweisen. Das LG Marburg ging daher zugunsten des Beklagten davon aus, dass sich im vorliegenden Fall die allgemeine Tiergefahr verwirklicht habe und wies die Klage ab. 

Das OLG Frankfurt sah dies hingegen grundlegend anders und erteilte der Beweislastverteilung zulasten des Klägers eine Absage. Nach den Regelungen des Pferdeeinstellungsvertrages habe der Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass sich das Pferd nicht verletzt und im ordnungsgemäßen Zustand wieder an seinen Eigentümer herausgegeben werden könne. Da sich das Pferd im Verletzungszeitpunkt im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten befunden habe, treffe hier den Beklagten und nicht den Kläger die Beweislast (sog. Beweislastumkehr). Der Beklagte hatte daher den Entlastungsbeweis dafür zu führen, dass ihn bezüglich der Verletzungen des Pferdes kein Verschulden traf. Da ihm dies angesichts der ungeklärten Umstände der Verletzung nicht möglich war, wurde der Klage zu seinen Lasten stattgegeben.


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