Haftung und Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Der durch sogenannte Umsatzsteuerkarusselle verursachte Steuerschaden liegt in Deutschland im zweistelligen Milliardenbereich. Dies erklärt den Verfolgungseifer von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft sobald ein entsprechender Verdacht vorliegt. Das Prinzip lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels erklären.  Unternehmen A verkauft die Ware aus dem EU-Ausland an ein Unternehmen B in Deutschland. Dieser Verkauf bleibt steuerfrei. Dann erfolgt ein Weiterverkauf an Unternehmen C in Deutschland. Die nun abzuführende Steuer wird nicht abgeführt. Stattdessen verkauft C die Ware wieder zu A ins Ausland. Nun fällt bei C eigentlich keine Mehrwertsteuer an, sondern bei A. Doch A stellt eine Rechnung aus und C lässt sich angeblich gezahlte Mehrwertsteuer erstatten. Unternehmer C, der eigentlich die Umsatzsteuer abführen müsste, ist beim Zahltag längst vom Markt verschwunden und für die Behörden nicht mehr zu greifen.  In Ermittlungskreisen nennt man diesen den "Missing Trader", den fehlenden Händler.Gehandelt wird mit Edelmetallen, Fahrzeugen, Handys oder sonstigen hochwertigen Handelsgütern.

Meist werden enorme Preisnachlässe gegeben, um auch seriöse Firmen in den Kreislauf einzubinden und nach außen den Anschein normaler Geschäftsbeziehungen zu gewinnen. Sind diese direkte Abnehmer des Missing Trader, unterstellt die Steuerfahndung immer, dass diese als Scheinfirma leicht zu erkennen gewesen wäre.

Dem Begriff des Scheinunternehmens (Scheinfirma) kommt im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung zu, da im Rahmen von Steuerprüfungen immer häufiger die Frage der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geprüft wird, wenn für eine Leistung eine Rechnung vorgelegt wird, bei der der leistende Unternehmer nicht eindeutig identifizierbar ist. Zu prüfen ist in diesen Fällen, ob der Leistungsempfänger aufgrund eines Vertrauensschutztatbestands den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Von dem Begriff des Scheinunternehmens ist der Begriff des Strohmanns abzugrenzen, bei dem es sich um einen vorgeschobenen Unternehmer handelt.

Ob und inwieweit dies in der Praxis tatsächlich möglich war, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht abschliessend dargestellt werden.

Die Betroffenen erfahren meist erst durch eine Hausdurchsuchung oder Kontopfändung, dass sie Beschuldigte eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens sind. Die dann erfolgte Versagung des Vorsteuerabzuges kann dann nicht nur die Firmen, sondern auch die persönlich Haftenden in wirtschaftliche Abgründe stürzen. Besonders weil bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht einmal die Schuldenbereinigung durch eine Privatinsolvenz für die haftenden Unternehmer möglich ist.

Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dies geschieht in der Regel mit der Eingangsrechnung aus deren Leistungsbeschreibung sich die betriebliche Veranlassung ergibt und dem Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung (Quittung, Überweisung).

Somit muss die Finanzbehörde, die einem Unternehmer als Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen MwSt versagt, nur nachweisen, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden oder er positive Kenntnis von der Existenz des Umsatzsteuerkarussells hatte oder dies hätte erkennen können.

Häufig werden von der Steuerfahndung auch nur Zweifel vorgebracht oder scheinbare Widersprüche oder Unplausibilitäten behauptet. Dem muss aber von Anfang durch einen spezialisierten Verteidiger entgegengetreten werden. Schnell drohen sonst Steuerforderungen, die nicht nur das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sondern auch der persönlich Haftenden bedrohen. Von möglichen hohen Strafen in einem Strafverfahren ganz zu schweigen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher fast immer eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

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Foto(s): andreas junge

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