Haftungsrisiken beim Unternehmenskauf

  • 5 Minuten Lesezeit

Der Erwerber eines Unternehmens haftet nicht für alte Steuerschulden, wenn er Etablissementbezeichnung (hier: Name des Restaurants) fortführt

Eine wichtige und nicht zu unterschätzende Frage beim Erwerb eines Unternehmens ist, ob und wenn ja, welche Verbindlichkeiten der Erwerber mit dem Unternehmen übernimmt.

Erfolgt der Unternehmenskauf im Rahmen eines share deals, übernimmt der Erwerber also die Gesellschaftsanteile des Unternehmensträgers, so gehen die Verbindlichkeiten automatisch mit über, da der ursprüngliche Schuldner nicht ausgetauscht wird, sondern nur das Eigentum an der Gesellschaft wechselt.

Insbesondere beim Verkauf von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird aber oft nur das Unternehmen mit Inventar und Vorräten übertragen, nicht jedoch der Unternehmensträger (sog. asset deal). In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Erwerber für bestimmte Altforderungen haftet.

Problematisch wird dies insbesondere in den Fällen, in denen beim Erwerbsvorgang noch nicht abschließend eingeschätzt werden kann, ob und in welcher Höhe sie bestehen.

Als Beispiel mag hier die Entscheidung des BFH vom 20.5.2014 ( VII R 46/13) dienen.

Sachverhalt

Frau A hat in der Vergangenheit bis zum Jahre 2008 in gepachteten Räumlichkeiten ein ausländisches Restaurant betrieben. Dies erfolgte nach den Feststellungen des Gerichts in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, sie war somit Kauffrau i. S. d. § 1 HGB. Dass sie nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, war unschädlich. Gegenüber ihren Vertragspartnern und den Steuerbehörden trat sie unter ihrem Namen auf.

Im Jahre 2008 wurde die Klägerin als B-GmbH gegründet. Einziger Gesellschafter ist Herr B. Dieser pachtete im Weiteren das Restaurant und schloss einen Unterpachtvertrag mit der Klägerin. Die Klägerin selbst schloss mit Frau A einen Kaufvertrag über das vorhandene Inventar und die Vorräte.

Ab August 2008 wurde das Restaurant dann von der Klägerin betrieben, wobei alle Mitarbeiter weiterbeschäftigt wurden und Frau A Arbeitnehmerin der Klägerin wurde. Die Klägerin führte auch den Namen des Restaurants weiter. Einen Hinweis auf die Firma der Klägerin fand sich in Werbung und auf den Speisekarten nicht.

Alle Liefer- und Versorgungsverträge wurden von der Klägerin neu abgeschlossen und auf ihren Namen geführt.

Im Jahre 2009 nahm das Finanzamt die Klägerin auf rückständige Abgaben aus den Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch, wobei die Haftung im Klageverfahren auf die Umsatzsteuerzahlungen aus den Jahren 2004 bis 2006 beschränkt wurde.

Problemstellung

Gestützt wurde dieser Anspruch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm § 191 Abs. 1 AO. Letztgenannte Norm regelt lediglich, dass Steuerschulden gegenüber demjenigen, der für sie haftet, durch Bescheid festgesetzt werden können. Entscheidend war daher, ob eine Mithaftung nach § 25 HGB eingreift.

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Als „Firma“ wird dabei nach § 17 HGB der Name des Kaufmanns verstanden, mit dem dieser im Geschäftsverkehr auftritt.

Da Frau A nach den Feststellungen des Gerichts aufgrund des Umfangs des Geschäftsbetriebs Kauffrau war, ist die Norm grundsätzlich anwendbar. Fraglich ist somit nur, ob der Name des Restaurants die Firma von Frau A war, die durch die Klägerin fortgeführt wurde. Denn auch der nicht eingetragene Kaufmann kann im Geschäftsverkehr eine Firma verwenden.

Entscheidung

Der BFH hat – wie zuvor das Finanzgericht – der Klage stattgegeben und den Haftungsbescheid aufgehoben.

Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin keine Firma fortgeführt habe, weil sie unter der unstreitig abweichenden Firma B-GmbH, die neben dem Rechtsformzusatz aus dem Nachnamen des Gesellschafters bestand, im Handelsregister eingetragen ist. Die Fortführung des Namens des Restaurants stellt keine Firmenfortführung dar, weil der Name lediglich das Etablissement bezeichnet und von der Klägerin nicht als Firma genutzt wird.

Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der Rechtslage. Allerdings lag dies im Wesentlichen an den Details des Sachverhalts, die zu einem gewissen Grad auch auf Zufall beruhen können.

So ist nach den Feststellungen des Gerichts schon nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung des Restaurants bis zum Jahre 2008 um eine Firma gehandelt hat, weil die A nach Außen unter ihrem eigenen Namen aufgetreten ist. Unter welcher Bezeichnung man als Gewerbetreibender nach Außen auftritt, ist aber oft nicht die Folge einer rechtlichen Bewertung, sondern vielmehr des eigenen Geschmacks. Insbesondere im Gastronomiebereich treten die Betreiber vielfach unter der Bezeichnung des Restaurants oder der Diskothek auf und machen die Inhaberschaft nur durch einen Zusatz deutlich.

Selbst wenn die Bezeichnung für A eine Firma gewesen wäre, so lag im vorliegenden Fall jedoch keine Fortführung vor, weil eine Gesellschaft nur eine Firma haben kann (Prinzip der Firmeneinheit) und dieser durch die Eintragung im Handelsregister vorgegeben wird.

Allerdings ist auch die Firmierung einer GmbH – insbesondere, wenn diese nur zu einem Zweck gegründet wird – häufig zufällig. Im vorliegenden Fall hat der Gesellschafter seinen eigenen Namen genutzt. Häufig ist es jedoch so, dass die Gesellschafter nicht sich selbst in den Vordergrund stellen wollen, sondern Sach- oder Phantasiefirmen verwenden. Bei Gastronomiebetrieben ist es nicht selten, dass der Name des Etablissements in die Firma mit aufgenommen wird, so dass zum Beispiel die Betriebsgesellschaft des Restaurants „Handelshof“ die Firma „Handelshof Betriebsgesellschaft mbH“ führt. In diesem Beispiel wäre eine Fortführung der Firma denkbar, weil der prägende Teil „Handelshof“ übernommen wird.

Der Fall zeigt jedoch gut, dass man auch beim Erwerb von Kleinunternehmen bestimmte Risiken mit bedenken muss, weshalb eigentlich eine juristische Beratung im Rahmen des Kaufs zwingend notwendig ist.

So wäre das Klageverfahren überhaupt nicht zustande gekommen, wenn der Erwerber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Haftung für Altverbindlichkeiten im Rahmen der Firmenfortführung auszuschließen und dies ins Handelsregister einzutragen (§ 25 Abs. 2 HGB).

Ebenfalls beim Erwerb eines Unternehmens zu bedenken ist, dass der Erwerber nach § 75 Abgabenordnung für Betriebssteuern des Unternehmens haftet, die im Jahr der Übernahme und dem davor liegenden Kalenderjahr angefallen sind. Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen werden und ist nur auf den Bestand des übergegangenen Vermögens begrenzt.

Schließlich gehen bei Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils die damit verbundenen Arbeitsverträge von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Auch dies sollte vor Durchführung der Transaktion bedacht werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema