Halterhaftung bei Unfällen einer Reitbeteiligung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt nicht zum Ausschluss der Haftung des Halters

Der Halter eines Pferdes haftet auch für Unfälle, die eine andere Person, die über eine sogenannte Reitbeteiligung mit ihm verbunden ist, erleidet. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 29. März 2017 (Az. 4 U1162/13). Eine Reiterin hatte mit dem Eigentümer eines Pferdes eine Vereinbarung geschlossen, wonach Sie dieses Pferd an drei Tagen in der Woche gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 100 €/Monat reiten durfte. Bei einem Austritt fiel die Reiterin vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung.

Das OLG stellt zunächst fest, dass die Übernahme einer Reitbeteiligung nichts an der Haltereigenschaft und damit der Haftung des Eigentümers ändere. Die Eigentümerin hat nach wie vor das alleinige Bestimmungsrecht und trägt sämtliche Aufwendungen, wie Futter, Unterstellung, Tierarzt, Versicherung etc. Das geringe Entgelt, welches die Reitbeteiligung zahle, ändere hieran nichts.

Durch den Unfall hat sich auch die spezifische Tiergefahr verwirklicht.

Schließlich hat das Gericht einen Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Eigentümerin verneint. Ein solcher ist weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden. Alleine aus der Vereinbarung einer Reitbeteiligung ergebe sich dies nicht. Hier müssen schon weitere Gesichtspunkte, etwa ein besonderes Interesse an der Überlassung des Tieres hinzukommen.

Das OLG hat schließlich die Frage eines Mitverschuldens geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte Tieraufseherin gewesen sei. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe, der für den Schaden ursächlich geworden sei. Daher hafte die Eigentümerin nur zur Hälfte. Dies bleibt für die Eigentümerin nur ein schwacher Trost, die Reitbeteiligung war von Ihrer Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Sefrin

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten