Halterhaftung und Bußgeldbescheid aus den Niederlanden

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Bußgeldbescheid wegen eines vermeintlichen Geschwindigkeitsverstoßes aufgrund einer Halterhaftung aus den Niederlanden erhalten, was nun?

Grundsätzlich können ausländische Geldsanktionen aus dem EU-Ausland, auch aus den Niederlanden, in Deutschland vollstreckt werden.

Es mehren sich die Fälle, in denen Mandanten einen Bußgeldbescheid aus den Niederlanden, bzw. des so genannten Centraal Justitieel Incassobureau erhalten haben, obgleich sie lediglich Halter und nicht der Verursacher sind, bzw. als Fahrer einen Geschwindigkeitsverstoß begangen haben.

Diese so genannte „Halterhaftung“ bei Geschwindigkeitsverstößen gilt zwar nicht in Deutschland, jedoch in vielen anderen Ländern, wie zum Beispiel in den Niederlanden, Österreich, Ungarn und Frankreich.

In Deutschland gilt die „Halterhaftung“ wegen des Prinzips: „Keine Strafe ohne Schuld“ nicht. Damit können Bußgeldbescheide, die sich gegen den Halter richten, ohne dass die Fahrereigenschaft nachgewiesen wurde, auch nicht in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Bußgeldbescheide ignorieren darf und die entsprechende Frist verstreichen lassen sollte. Vielmehr muss der zulässige Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid sowie gegen weitere Entscheidungen im Ausland eingelegt worden sein, um sich gegen eine spätere Vollstreckung in Deutschland zu wehren.

Zu bedenken ist auch, dass man sich zwar gegen eine Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland wehren kann und im Ergebnis diese dann auch nicht zahlen braucht. Bei einer Wiedereinreise in das betroffene Land, beispielsweise in die Niederlande, können entsprechende Urteile jedoch vollstreckt werden, soweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.


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