Knöllchen auf Privatparkplatz – keine Halterhaftung!

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Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts auf öffentlichen Parkflächen gilt Folgendes: Wer falsch parkt, muss das Knöllchen auch bezahlen. 

Problem: In den seltensten Fällen beobachten die Politessen bzw. Politeure (ja, das ist laut Duden eine männliche Politesse) den Fahrer des falsch parkenden Fahrzeugs und stellen auch dessen Identität fest. Also wird meistens der Halter angeschrieben. Wenn dieser das Verwarnungsgeld bezahlt, ist alles gut. Zahlt er nicht, möglicherweise, weil er behauptet, den Verstoß gar nicht begangen zu haben, sieht das Gesetz (§ 25a Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz) folgende Regelung vor: 

„Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“

Das ist die berühmte Halterhaftung bei Parkverstößen, die im Bußgeldverfahren auf öffentlichen Parkflächen gilt.

Was aber ist mit Privatparkplätzen?

Immer häufiger finden wir z. B. an Supermärkten auffällige Schilder, mit denen wir verpflichtet werden sollen, Parkscheiben auszulegen und nur begrenzte Zeit dort zu parken. Verstoßen wir dagegen, sollen wir ein sog. „erhöhtes Parkentgelt“, z. B. 25 Euro, bezahlen, das in seiner Wirkung einem Bußgeld ähnelt.

Da es sich jedoch nicht um eine öffentliche Parkfläche handelt, sondern um einen Privatparkplatz, ist das gesamte Ordnungswidrigkeiten- und öffentliche Straßenverkehrsrecht unanwendbar. Es gibt keine „Knöllchen“, die Politessen oder Politeure verteilen, sondern bloß private Zahlungsaufforderungen, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privater Unternehmen, deren Gewerbe meist mit „Parkraumbewirtschaftung“ beschrieben wird, verteilt werden. 

Der Rechtsgrund dafür, dass wir ein „erhöhtes Parkentgelt“ bezahlen müssen, ist nicht ein Verstoß gegen bußgeldbewehrte Verkehrsvorschriften, sondern ein Vertrag, den wir mit dem Inhaber des jeweiligen Parkplatzes in dem Moment abschließen, in welchem wir unser Auto auf einem entsprechend ausgeschilderten Parkplatz parken. Vereinfacht gesagt erklärt der Parkplatzbetreiber durch seine Schilder: „Ich will von jedem 25 Euro haben, der hier ohne Parkscheibe parkt“ und wir erklären, indem wir dort parken: „Okay, bin einverstanden“. Und schon ist ein entsprechender Vertrag geschlossen.

Daraus folgt logischerweise: Ein solcher Vertrag kann nur mit derjenigen Person zustande kommen, die auch tatsächlich auf dem Parkplatz geparkt hat. Sollte diese Person nicht identisch mit dem Halter sein, kommt mit dem Halter kein Vertrag zustande und der Halter haftet auch nicht für das privatrechtliche „erhöhte Parkentgelt“. Eine Norm wie § 25a Straßenverkehrsgesetz gibt es im Privatrecht nicht und prozessuale Vereinfachungen zugunsten des Parkplatzbetreibers greifen auch nicht. Der Halter haftet dem privaten Parkplatzbetreiber gegenüber also nur dann, wenn er persönlich auch den Parkverstoß begangen hat. Dies hat unter dem 16.01.2019 das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 3 S 110/18) entschieden. 

Eine wichtige Entscheidung, aus der wir Folgendes lernen können: Es macht keinen Sinn, um jedes noch so kleine Parkticket erbittert zu streiten, wenn man tatsächlich einen Fehler gemacht und falsch geparkt hat – sei es auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen. Wer aber meint, ungerechtfertigt mit einer Zahlungsaufforderung konfrontiert zu werden, zahle bitte erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt – oder gehe dagegen vor!

Vorfrühlingshafte Grüße aus dem Ruhrpott

Ihr 

Daniel Siegl

Anwalt in Gelsenkirchen-Buer und Recklinghausen



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