Hammer beim EuGH: Viele Darlehensverträge können widerrufen werden

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Es ist eine absolute Sensation, was der Europäische Gerichtshof am 09.09.2021 geurteilt hat. Auf Vorlageverfahren, die vom Landgericht Ravensburg kamen, hat der EuGH entschieden, dass in Kreditverträgen mit Verbrauchern genaue Angaben zu den Prozentsätzen bei Verzugszinsen enthalten sein müssen.

Auch die Berechnungsmethode bei vorzeitiger Rückzahlung einer fälligen Entschädigung muss für einen Durchschnittsverbraucher einer Weise angegeben werden, die „leicht nachvollziehbar ist“.

Das Urteil gilt für alle sogenannten Allgemeinverbraucher-Darlehensverträge. Das sind alle Verbraucher-Darlehensverträge, die nicht mit einem Grundpfandrecht besichert sind. Ausscheiden werden also Immobilienverträge. Widerrufen werden können aber Finanzierungsverträge z. B. für Autos oder andere Haushaltsgegenstände.

Im Verfahren, das der EuGH entschieden hate, war der Aufhänger eine Formulierung, wonach bei einer Vertragskündigung der Verbraucher den gesetzlichen Regelzinssatz in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz zu bezahlen hat; eine absolut gängige Formulierung.

Diese sah der EuGH als nicht ausreichend an. Das gelte auch in Verbindung mit der in Deutschland umgesetzten gesetzlichen Regelung nach der EU-Richtlinie, die für Verbraucher hier einschlägig ist.

Damit dürfte es nach unserer Auffassung auch nicht in Betracht kommen, dass sich deutsche Gerichte über den EuGH in dieser Sache hinwegsetzen, wie es beim BGH in der jüngeren Vergangenheit geschehen ist.

Wir gehen vielmehr davon aus, dass sich daraus jetzt umfangreiche Widerrufsrechte für zahlreiche Verbraucher ergeben. In Betracht kommen auch bereits abgelöste Darlehensverträge.

Wenn Sie einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu. Wir überprüfen kostenlos, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.


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