Handballrecht - Dauerbrenner! - Nicht vergessen, mögliche Einspruchsgründe im Spielbericht vermerken zu lassen!

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Häufig scheitern Einsprüche gegen Spielwertung an einer einzigen Formalie: 

Der Einspruchsgrund ist nicht im Spielbericht vermerkt worden!

Die Vorschrift aus der Rechtsordnung des DHB (RO) ist uralt, dennoch wird sie immer wieder auch von äußerst erfahrenen Trainern oder Mannschaftsverantwortlichen übersehen. Mögliche Einsprüche müssen samt Grund im Spielbericht vermerkt werden!

Wird dies vergessen, kann der Grund auch noch so gut sein: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen werden.

Allein in dieser Saison hatte ich schon fünf (!) Fälle auf dem Tisch, in denen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen die Spielwertung sehr gut waren, allerdings die besagte Formalie nichterfüllt wurde.

Das ist ein vermeidbares Ärgernis!

Mein Rat: Immer auch den kleisten denkbaren Grund für einen Einspruch nach § 34 (4) RO (s. Foto) vermerken lassen! 

Ihr hat dann drei Tage Zeit, euch zu überlegen, ob ihr den Einspruch weiterverfolgen und bei dem zuständigen Handballgericht einlegen wollt oder nicht! 

Das Vermerken eines Einspruchsgrunds im Spielbericht ist auch dann gebührenfrei, wenn ihr die Sache auch euch beruhen lasst.

Umgekehrt - also wenn die Eintragung fehlt - ist der Zug nach Abschluss des Spielberichts grundsätzlich abgefahren; es gibt nur wenige Gründe, die selten vorliegen, den Fehler noch zu heilen, siehe § 34 (5) RO.

Die Begründung im Spielbericht kann ruhig kurz und knapp sein. Sie muss lediglich zugeordnet werden können. Ausführlicher rechtlicher Ausführungen bedarf es nicht. 

Beispiele:

  • VfL XY kündigt Einspruch an, weil das Kampfgericht ein Tor für uns nicht gezählt hat.
  • Einspruch angekündigt. Begründung: Foul ereignete sich 15 Sekunden vor Schluss. Es hätte Siebenmerter geben müssen.

Nicht ausreichend aber in der Praxis sehr häufig ist der Vermerk: "Einspruch angekündigt. Begründung folgt!" - Klar, wenn dies ginge, würde in jedem Spiel von beiden Mannschaften immer ein Einspruch angekündigt werden, in der Hoffnung, später einen Grund zu finden!

Fazit: Im Zweifel immer den denkbaren Einspruchsgrund vermerken lassen!


Weiterführender Link: Leitfaden zur Vermeidung der häufigsten Formfehler bei Einsprüchen

 

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Foto(s): Helge Olaf Käding

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