Handball, Fußball etc: 2G-Regelung und Entgeltfortzahlung im Amateursport

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Immer mehr Bundesländer reagieren auf die vierte Covid-Welle auch mit Einschränkungen im Bereich des Amateursports. Noch trifft es in erster Linie die Hallensportarten. Sollten die Zahlen aber weiter drastisch steigen – was mathematisch bereits feststeht – und dazu führen, dass die medizinische Versorgung von jedermann in den Krankenhäusern insbesondere in den Intensivstationen ob der Überlastung gefährdet oder nicht mehr möglich ist, könnte es auch zeitnah erneut zu Reglementierungen in allen Mannschaftssportarten führen.

2G-Regelung im Hallensport

Heute hat der Handballverband Sachsen den Spielbetrieb von der Oberliga abwärts auf unbestimmte Zeit unterbrochen.

In Berlin gilt seit dem 15.11.2021:

"Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (indoor)"

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer*innen). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.

Für Kinder und Jugendliche werden in den aktuellen Coronaverordnungen noch Ausnahmen zugelassen – ebenso wie für den Profibereich, dem ein eigenes Hygienekonzept der jeweiligen Profi-Ligaverbände (DFL, HBL etc.) zugrunde liegt, das u.a. auf engmaschige PCR-Tests fußt.

Lohnfortzahlung im 2G-Modell - Kein Geld für Ungeimpfte

Nicht selten fließt auch im Handball ab einer bestimmten Leistungsklasse Geld. Sei es als steuerfreie Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigung, auf Basis eines Minijobs oder eines Arbeitsvertrags.

Was hat eine Fortführung des Spielbetriebs unter strikter 2G-Regelung aufgrund einer staatlichen Corona-Verordnung für Auswirkungen auf die Bezahlung von ungeimpften Spielerinnen, Spielern, Trainerinnen und Trainer in den Amateurklassen?

Anders als aktuell in Sachsen oder in der „dritten Welle“ bundesweit, wird im „2G-Modell“ der Spiel- und Trainingsbetrieb nicht eingestellt. Lediglich nicht geimpfte Spielerinnen, Spieler, Trainerinnen und Trainer dürfen nicht mehr in die Sportstätten; also weder am Training noch am Spiel teilnehmen.

Diese Gruppe wird mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Regelung auf die vom Verein gezahlten Gelder verzichten müssen!

Aufwandsentschädigungen dürfen nur für tatsächlichen Aufwand für Training und Spiel gezahlt werden. Kein Aufwand – keine Entschädigung. Gleiches gilt grundsätzlich für die Auszahlung von Übungsleiterpauschalen.

Sind die Betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (Mini-Job oder normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis) haben sie nach weit überwiegender Auffassung keinen Anspruch auf Lohnzahlungen, da nur sie allein das Hindernis durch Impfung entfernen können.

§ 616 BGB BGB dürfte nicht greifen.

Eine vergleichbare Situation hat es noch nie gegeben; insofern kann hier nicht auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass das Unterlassen einer staatlich und vom RKI empfohlenen Impfung als ein Verschulden im Sinne des § 616 BGB angesehen werden wird.

Gilt das auch für den Fußball? - Sind Kündigungen möglich?

Gleiches würde bei entsprechender staatlicher Regelung auch für Freiluftsportarten wir Fußball gelten.

Sehr offen in der sportarbeitsrechtlichen Diskussuion ist indes die Frage, ob ein Verein einer Spielerin, einem Spieler, einer Trainerin oder einem Trainer wirksam kündigen darf, falls sich diese bei einer 2G-Regelung nicht unverzüglich impfen lassen.

Man muss kein Prophet sein um vorauszusagen, dass diese Frage in den kommenden Monaten die Arbeitsgerichte beschäftigen wird.


Hinweis: Für die o.g., nicht abschließenden Hinweise wird trotz aller angewandten Sorgfalt keinerlei Haftung übernommen. Jeder Fall liegt anders und bedarf der Einzelfallüberprüfung.

 

Foto(s): Helge Olaf Käding

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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