Handelsvertreterausgleichsanspruch – Nicht nur die Berechnung ist mitunter kompliziert

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War jemand als Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig und endet diese Tätigkeit durch Kündigung, Vertragsaufhebung oder auf andere Weise, hält § 89b HGB den sog. Handelsvertreterausgleichsanspruch bereit: Nach dieser Norm soll der Handelsvertreter einen Ausgleich dafür bekommen, dass Vorteile, die das Unternehmen durch den Handelsvertreter erlangt hat, für das Unternehmen auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter fortdauern (der sog. „Unternehmervorteil“). Der klassische Fall ist: Der Handelsvertreter baut einen Kundenstamm für das Unternehmen auf, der auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter weiter Leistungen oder Produkte bei dem Unternehmen einkauft. Schon die Feststellung, ob es einen solchen Unternehmervorteil überhaupt gibt, z.B. weil der Handelsvertreter zur Konkurrenz wechselt und die von ihm gewonnen Kunden dahin mitnimmt, oder weil der Handelsvertreter nur bereits bestehende Kundenbeziehungen zum Unternehmen intensiviert hat, ist in der Praxis oftmals schwer zu treffen.

Konkrete Berechnung der Anspruchshöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

Wenn ein Unternehmervorteil festgestellt werden kann, geht es nicht minder schwierig weiter: Nun muss „unter Berücksichtigung aller Umstände“, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Provisionen und ihrer Berechnungssystematik ein Ausgleichsanspruch gefunden werden, „der Billigkeit entspricht“ (so das Gesetz). Z.B. fällt der Ausgleichsanspruch umso geringer aus, je mehr die zukünftigen Vorteile z.B. bereits durch Bestandsprovisionen ausgezahlt wurden (oder noch werden).

Anwendbarkeit des Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht nur auf Handelsvertreter

Schließlich sollte berücksichtigt werden, dass ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht nur für klassische Handelsvertreter, sondern auch für Franchisenehmer, Lizenznehmer, oder sogar bestimmte freie Mitarbeiter anwendbar sein kann. Zudem ist der Anspruch vererbbar.

Mit entsprechender Erfahrung kann zumindest eine realistische Bandbreite prognostiziert werden

Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Handelsvertreterausgleichs mit konkreten Zahlen zu füllen ist naturgemäß sowohl für die Beteiligten als auch für Anwälte und Gerichte oft schwierig. Mit der entsprechenden Erfahrung lässt sich allerdings oft zumindest eine realistische Bandbreite finden, die Grundlage entweder einer Einigung oder aber einer Abschätzung sein kann, ob sich eine streitige Auseinandersetzung über einen Handelsvertreterausgleichsanspruch lohnt.

Weisner Partner - Corporate Commercial Litigation

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner berate ich seit Jahren Unternehmen wie auch Handelsvertreter zu Fragen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs.



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