Handelsvertretervertrag: Entschädigung der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede. Ausschluss?

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Nach art. 1751-bis ZGB ist bei Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede (also im Falle einer Vertragsauflösung) dem Handelsvertreter eine Entschädigung anzuerkennen. 

Die Abrede bedarf der Schriftform. Sie muss außerdem dasselbe Gebiet, denselben Kundenkreis und dieselbe Art von Produkten/Gütern und Dienstleistungen betreffen, für die der Handelsvertretervertrag abgeschlossen wurde, und ihre Dauer darf einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsende nicht überschreiten. 

Wichtig: die Annahme des Wettbewerbsverbots bedingt – aus Anlass der Beendigung des Vertrages – die Zahlung eines Ausgleichs/Entschädigung an den Handelsvertreter, der/die aber keine Provisionseigenschaft hat. 

Sollte der entsprechende Betrag (für die Entschädigung) nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen worden sein, wird dieser anhand der rechtlichen Kriterien des genannten Artikels bestimmt. Diese Regelung gilt nicht für Gesellschaften und insbesondere nicht für die Verträge, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Norm (1. Juni 2001) abgeschlossen wurden.

Dies entspricht nicht nur dem rechtlichen Grundsatz der Nicht-Rückwirkung der neuen gesetzlichen Bestimmungen, sondern wird auch vom Kassationsgericht in zwei seiner jungen Urteile (Nr. 12127/2015 und 13796/2017) wiederholt und festgesetzt.

Diese zwei Urteile aber beinhalten einen weiteren erheblichen Grundsatz: die Entschädigung hinsichtlich der Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede kann ausgeschlossen werden, d. h., dass die Parteien dies vertraglich ausschließen können.

Dieser Grundsatz beruht auf zwei Argumenten: Es ist keine Nichtigkeitsstrafe für das Fehlen der Entschädigung vorgesehen und deren Vorschrift ist nicht auf den Schutz eines allgemeinen öffentlichen Interesses ausgerichtet. Auch schreibt die Richtlinie der Europäischen Union über die selbstständigen Handelsvertreter keine solche Bestimmung vor.

Man beachte aber, dass die Verpflichtung zur Entschädigung laut den Kollektiverträgen der Handelsvertreter, welche nach italienischem Recht den Einzelverträgen überliegen, vorgesehen ist. Auch behalte man im Hinterkopf, dass dieser Grundsatz ein „obiter dictum“ (d. h. ein nicht tragendes Argument der Entscheidung) des Kassationsgerichts ist und deshalb von nachfolgender Rechtsprechung widersprochen werden kann.

Deswegen ist Vorsicht bei der Abänderung der bereits bestehenden Verträge angesagt, insbesondere wenn man die Entschädigung der Wettbewerbsabrede ausdrücklich ausschließen möchte.


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