Handlungsbedarf für GmbHs, GmbH & Co. KGs, PartG etc-Eintragungen in das Transparenzregister

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Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, 2083) hat der Gesetzgeber das deutsche Transparenzregister zum Vollregister werden lassen. Diese Umstellung zum Vollregister erfolgte mit Wirkung zum 01.08.2021.

Das bedeutet, dass jetzt alle vom Geldwäschegesetz geforderten Daten aktiv an das Transparenzregister gemeldet werden müssen (Meldepflicht).

Handlungsbedarf: Im Ergebnis müssen daher alle Unternehmungen, die bisher von der Mitteilungsfiktion des Auffangregisters Gebrauch gemacht haben, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden. Die Eintragungen in das Transparenzregister müssen somit parallel zu den Eintragungen im Handelsregister vorgenommen und gepflegt werden.

Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind von den Rechtsanwälten zu klären. 

Hinweis: Die Umstellung vom bloßen Auffangregister zum Vollregister ist rechtsformabhängig mit Übergangsregelungen versehen worden. Auch die Bußgelderhebung setzt zeitlich verzögert ein.

Empfindliche Strafen:

Schon der leichtfertigte Verstoß gegen Mitteilungs- und Angabepflichten ist bußgeldbewehrt (§§ 56 Abs. 1, 53, 54 bzw. 55 GwG).

Die Höhe kann hierbei selbst bei einfach gelagerten Verstößen bereits bei

  • bis zu 100.000,00 € liegen (§ 56 Abs. 3 GwG)
  • für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße beträgt die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens (1 Mio. Euro) oder
  • bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

(§ 56 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann die Geldbuße nach Maßgabe von § 30 OWiG verhängt werden. Darüber hinaus können die gesetzlichen Vertreter belangt werden (§ 130 OWiG).

Weitere Folge ist, dass das BVA bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des BVA veröffentlicht (§ 57 GwG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre öffentlich. 

Für GmbHs, GmbH & Co. KGs, PartG etc. endet die Übergangsregelung am 30.06.2022 - bis dahin müssen also die Gesellschaften eingetragen sein.


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