Handlungsempfehlungen für PIM Gold-Anleger

  • 6 Minuten Lesezeit

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt vermisst nach eigenen Angaben aktuell einen Großteil des Kunden-Goldes: PIM Gold steht im Verdacht, ein Schnellballsystem betrieben zu haben. Der Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft, die PIM Gold GmbH und die Vertriebsgesellschaft, die Premium Gold Deutschland GmbH, haben einen Insolvenzantrag gestellt. Betroffene Anleger sorgen sich berechtigter Weise um ihre Anlagen und ihr investiertes Kapital.

Hilfe im Insolvenzverfahren 

Steht das Gold nicht im Eigentum der PIM Gold-Erwerber, fällt das vorhandene Gold in die Insolvenzmasse und die Rechte darüber würden dem Insolvenzverwalter zustehen. Alle aus den Verfügungen des Insolvenzverwalters erzielten Erlöse fallen der Insolvenzmasse zu und werden erst nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt. Die Erwerber wären in der Folge Insolvenzgläubiger. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens quotal festgelegt.

Eine der wichtigsten Fragen im Insolvenzverfahren ist daher die Frage, ob PIM Gold-Anleger Eigentümer des Goldes geworden sind.

Ob das Eigentum übertragen wurde, hängt von sogenannten sachenrechtlichen Erwägungen ab. Zum einen ist nach dem Bestimmtheitsgrundsatz fraglich, ob ausreichend konkretisiert wurde, welchen Barren genau ein Anleger erworben hat. Zum anderen stellt sich noch die praktische Frage, ob ein Anleger lediglich nur Miteigentümer eines bestimmten Barrens geworden ist.

Die Frage der Eigentümerstellung wird durch das Abstraktions- und Trennungsprinzip im deutschen Sachenrecht zusätzlich erschwert. Danach müssen Kaufvertrag und tatsächliche Übereignung des Goldbarrens auseinandergehalten werden – mit der Folge, dass das eine ohne das andere wirksam sein kann. Für Anleger besteht somit die Gefahr, dass sie den Kauf getätigt haben ohne tatsächlich Eigentümer geworden zu sein.

Sollte der Insolvenzverwalter bei seiner Prüfung zu der Ansicht gelangen, dass das Eigentum nicht übertragen wurde, so besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die bereits gezahlten Gelder anficht. Nach § 134 Insolvenzordnung ist der Verwalter befugt, die Zahlungen der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung anzufechten. Die Rechtslage dieses Paragrafen ist noch sehr umstritten und hängt von der erläuterten Eigentümerstellung ab. Im Falle einer Anfechtung raten wir Anlegern, die Zahlungen nicht zu leisten, ohne vorher mit einem spezialisieren Rechtsanwalt Rücksprache zu halten.

Unser Leistungspaket im Insolvenzverfahren 

Sollten Sie Eigentümer geworden sein, könnten Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums ergriffen werden. Allerdings ist dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Weiterhin ist es ratsam, die insolvenzrechtlichen Themen zu beobachten und hier ebenfalls zu gegebener Zeit tätig zu werden. Unser zusätzliches insolvenzrechtliches Leistungspaket umfasst:

  • Informationen über sonstige Schadensersatzansprüche sowie relevante insolvenzrechtliche Schritte, die sich aus den weiteren Entwicklungen bzw. Ermittlungen ergeben können,
  • Anmeldung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren, sobald dies möglich ist,
  • im Falle einer Anfechtung die Abwehr der Ansprüche des Insolvenzverwalters.

Damit haben Sie von Anfang an Ihre komplette Angelegenheit in der Hand eines spezialisierten Rechtsanwalts und Sie werden auch über weitere Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten.

Mögliche Schadenersatzansprüche unabhängig vom Insolvenzverfahren 

Es ist ratsam, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorzunehmen, da es in vielen Fällen solvente Gegner gibt. Sollte z. B. ein Vermittler insolvent sein, so besteht seit 2013 die Möglichkeit, gegen die Haftpflichtversicherung des Vermittlers direkt vorzugehen. Dieser Anspruch führt in beiden Fällen zur kompletten Rückabwicklung und gilt auch dann, wenn der Vermittler nicht mehr auffindbar sein sollte.

Rechtsansprüche auf Schadensersatz bestehen für Anleger dann, wenn sie von einem Anlageberater bzw. Anlagevermittler fehlerhaft beraten wurden. Der Berater oder Vermittler schuldet eine Beratung, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist. Die Beratung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anleger- und anlagegerecht sein. Hierzu gehört insbesondere, dass der Berater oder Vermittler die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat.

Der Anlagevermittler bzw. -berater muss den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Umstände informieren. Er schuldet eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Eine nicht anlegergerechte und nicht objektgerechte Beratung kann den Berater zum Schadensersatz verpflichten. Der Berater ist auch verpflichtet, das Anlagekonzept auf die wirtschaftliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. Bei unseren bisherigen Prüfungen hat sich gezeigt, dass Kunden nicht in ausreichendem Maße über die Risiken informiert wurden. Die Pflichtverletzungen können unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • Verstoß gegen den Grundsatz der anlegergerechten Beratung

Zu den Umständen, die in der Person des Anlegers liegen, gehört der Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, die Risikobereitschaft des Anlegers hinsichtlich des konkreten Geschäfts und ob der Anleger einschlägiges Fachwissen hat. Zudem sind die vom Anleger verfolgten Anlageziele von erheblicher Bedeutung, damit eine Beratung anlegergerecht sein kann.

Wichtig: Auch Anleger, die eine „risikobewusste“ Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie vollständig und zutreffend über die Risiken einer Anlageform unterrichtet werden. Dies insbesondere, wenn die Anlageform vorher nicht bekannt war.

  • Anlageziele wurden nicht berücksichtigt

Sollte es dem Anleger bei der Investition maßgeblich auf die Sicherheit und Geeignetheit der Investition zur Altersvorsorge oder zum Vermögensaufbau angekommen sein, hätte sich der Berater wissend um die persönlichen Ziele und Wünsche des Kunden hinweggesetzt. Bei den vorliegenden Anlagezielen und der Risikobereitschaft ist eine Beratung Geld in Gold zu investieren dahingehend weder anleger- noch objektgerecht.

  • Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen

Auch ein Anlagevermittler muss ab dem 1.8.2014 laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten erhält.

  • Keine Aufklärung über die speziellen Risiken beim Goldkauf

Bei den uns vorliegenden Fällen wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Goldkauf weder Zinsen noch Dividenden abwirft. Zwar gilt Gold insbesondere in Krisenzeiten, in denen man vermeintlich in keine anderen Finanzprodukte investieren kann, als „sicher“, weil Aktienmärkte stark einbrechen oder die Zinsen niedrig sind. Ein Vermittler sollte aber gerade in dieser Situation nicht nur darauf hinweisen, dass Gold weder Zinsen noch Dividenden abwirft – vielmehr muss ein Vermittler, der eine Investition in Rohstoffe empfiehlt, auch darauf hinweisen, dass in solchen Zeiten eine Spekulationsblase entstehen kann. Eine Spekulationsblase kann aufgrund der Knappheit vom Rohstoff Gold zu erheblichen Verlusten führen, so wie der vorliegende Skandal auch zeigt.

Die Erwerbsauftragsverträge bei PIM Gold waren so angelegt, dass nicht klar war, ob Anleger tatsächlich Eigentümer des Goldes werden konnten, da eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist. Gerade im Fall der Insolvenz birgt dies erhebliche Probleme. Darauf hätten Vermittler hinweisen müssen. Insbesondere bei der Variante „Depoteinlagerung“ hätte dieser Hinweis an den Kunden kommen müssen. Vielmehr wurde hier aber mit dieser Anlagemöglichkeit gelockt, indem den Anlegern hierfür sogar zusätzliches Bonusgold versprochen wurde.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihre Möglichkeiten von Schadenersatzansprüchen prüfen lassen möchten, versichern Sie sich bereits im Vorfeld, ob alle in Frage kommenden Ansprüche, auch aus Beraterhaftung, geprüft werden. Erst eine umfassende Prüfung ermöglicht Ihnen eine individuelle Empfehlung zu Ihren rechtlichen Optionen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine unabhängige und umfassende Prüfung. Da zwischenzeitlich bekannt ist, dass eine große Anzahl des Goldes nicht auffindbar ist, ist eine konsequente Verfolgung Ihrer Ansprüche gegen den Vermittler umso ratsamer, da derzeit noch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass Sie das Eigentum an dem Gold erlangt haben.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und um weitere Vermögensverluste zu vermeiden, sollten Sie nicht länger warten und jetzt Ihre Ansprüche prüfen lassen.

Kostenlose Ersteinschätzung für PIM Gold-Anleger

Betroffenen PIM Gold-Anlegern bieten wir einen schnelle und kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles durch unsere spezialisierten Anwälte. Neben der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche helfen wir im Falle einer Insolvenz den betroffenen Anlegern, ihre Vermögenswerte zu sichern und finanzielle Schäden zu minimieren.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georgios Aslanidis

Beiträge zum Thema