Handy am Steuer: bloßes Halten / Weglegen begründet noch keinen Verstoß

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§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO n.F. zufolge darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (z. B. ein Mobiltelefon), unter anderem nur dann benutzen, wenn nach Nr. 1 das Gerät hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird.

In dem konkreten Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg am 25.07.2018 zu entscheiden hatte, wurde die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen als unbegründet verworfen. Als Begründung wurde angeführt, der betroffene Fahrzeugführer habe während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten. Dadurch habe er bereits gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. verstoßen, sodass es einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage danach, ob er tatsächlich mehrere Sekunden auf das Display seines Mobiltelefons geschaut und es demnach verwendet hat, nicht bedürfe. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. sei bereits dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer das elektronische Gerät in der Hand halte. Auf den Grund des Haltens käme es nicht an.

Von dieser Ansicht hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun mit Beschluss vom 17.04.2019 Abstand genommen.

In diesem Fall hatte der Betroffene als Führer eines Kraftomnibusses vor einer roten Ampel gehalten, sein Mobiltelefon in die Hand genommen, in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad gehalten und auf das Display geschaut. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht Osnabrück wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil als unbegründet.

Es folgt nun der Auffassung diverser anderer Oberlandesgerichte (Stuttgart, Hamm, Celle, Brandenburg), wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht ausreicht, ein elektronisches Gerät bloß in der Hand zu halten. Vielmehr ist der Tatbestand dieser Vorschrift erst dann erfüllt, wenn das elektronische Gerät auch benutzt wird. Dies konnte in beiden, soeben beschriebenen Fällen festgestellt werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.04.2019, 2 Ss (OWi) 102/19 i.V.m. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018, 2 Ss (OWi) 201/18).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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