Hanf-Tee / THC und CBD-Produkte: Böse Überraschung droht

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Hanf-Produkte zum Verzehr sind der aktuelle Renner: Hanf-Öl, Hanf-Samen, Hanf in Schoko-Keks-Riegeln, Hanf-Tee zur Entspannung usw. Ja, die „legalen“, Tetrahydrocannabinol (THC) beinhaltenden Hanf-Lebensmittel sind etablierte Feinkost- und Gesundheitsprodukte. Doch bei der Bestellung von Hanf-Produkten, insbesondere Hanf-Tee droht eine böse Überraschung.

Der Bundesgerichtshof entschied jüngst in einem Fall: „…der verkaufte Hanftee [ist] ein Betäubungsmittel.“ (BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20)

Zwar sei der Verkauf von Cannabispflanzenbestandteilen nach einer Ausnahmevorschrift im Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) an Endkunden grundsätzlich legal möglich. Dies sei der Fall, wenn sie aus Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr THC-Gehalt 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Cannabis b) BtMG).

Jedoch müsse laut BtMG bei den THC-haltigen Produkten der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen (also in jeder Art und Weise unmöglich) sein. Da war der Haken für die angeklagten Teeverkäufer: Ein Gerichtssachverständiger stellte fest, daß der Hanf-Tee, zwar nicht als Getränk, aber jedenfalls in Gebäck verarbeitet noch zu Rauschzwecken tauglich sei. Und darauf soll der Teetrinker als toxikologischer Laie kommen? Ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum könnte einen Verteidigungsansatz darstellen, der zur Straflosigkeit führt. 

Manche Hanfverbände und Gewerbetreibenden versuchen derzeit, der obengenannten BGH-Entscheidung etwas Positives für den legalen Verkauf der entsprechenden Produkte abzugewinnen. Doch das sind Luftschlösser. Derzeit muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß jedes Hanf-/THC-Produkt im Lebensmittelbereich Strafbarkeitsrisiken birgt, wenn es in irgendeiner Form noch zur Berauschung taugt. Gleichwohl finden sich im Internet zahlreiche Anbieter, die einen vermeintlich legalen Vertrieb anbieten. Besteller riskieren, daß ihnen nicht Hanf-Tee per Post ins Haus zugestellt wird, sondern eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Kriminalpolizei.

Im Falle einer Vorladung oder gar Hausdurchsuchung sollten Sie als Beschuldigter keinesfalls weitere Angaben mit Ausnahme Ihrer Personalien machen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Ahaus, Vreden, Velen und Borken) hat Erfahrung in Strafverteidigung vom Vorwurf des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - und bietet Ihnen eine schnelle, unkomplizierte Erstberatung und ggf. Mandatsübernahme zur Strafverteidigung an.   


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