"Überraschung"!

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Keine wirkliche Überraschung ist der neue Überraschungs-Paragraph § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Denn dem Gesetzgeber schien es nun wirklich um die absolut lückenlose Strafbarkeit sexuellen Handelns ohne Einverständnis (bzw. vermutetes Einverständnis) des anderen zu gehen.

Demnach drohen künftig zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe, wenn „der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

„Überrumpelte“ der potentielle Täter bislang eine andere Person mit einem unerwarteten Sexualkontakt, blieb er straffrei in Bezug auf sexuelle Nötigung.

So erfüllte das Ausnutzen von Überraschungsmomenten nicht den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Dies, da aufgrund des schnellen Übergriffs überhaupt keine Willensbildung, und damit auch keine Willensbeugung des anderen möglich war.

Auch dies ist seit dem 10.11.2016 anders. Denn nunmehr macht sich nach Nr. 3 strafbar, wer den sexuellen Übergriff so überraschend vornimmt, dass das Opfer darauf nicht reagieren kann. Damit ist eine weitere Strafbarkeitslücke geschlossen.

Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich ausschließlich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Und damit auf die Verteidigung gegen die Vorwürfe sexueller Missbrauch, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.

Sie haben bereits eine Vorladung oder eine Anklage wegen eines Sexualdelikts, insb. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung, erhalten?

Häufig lassen sich diese Verfahren noch im Ermittlungsverfahren zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO bringen – und damit Anklage und öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Nehmen Sie daher bitte umgehend Kontakt zu einem auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht auf!

Weitere Informationen rund um das Sexualstrafrecht, meine Person und meine Arbeitsweise finden Sie bitte gerne auf meiner Homepage.


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