Hartnäckige Falschparker riskieren ihren Führerschein

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat gemäß Beschluss vom 23.10.2016, Aktenzeichen 11 L 432/16, im Rahmen eines Eilverfahrens festgestellt, dass die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden kann.

In dem zugrunde liegenden Fall waren in den letzten zwei Jahren mit einem auf den Betroffenen zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden. 83 der Verkehrsordnungswidrigkeiten waren Parkverstöße.

Von dem Betroffenen wurde daraufhin von der zuständigen Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung gefordert. Ein solches hat der innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Er war nicht bereit, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Entscheidung der Behörde im Eilverfahren bestätigt. Als Begründung hat es angeführt, dass die Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen ins Verkehrszentralregister entzogen werden kann, sondern auch dann, wenn sich jemand aus sonstigen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zur Beurteilung seien auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs relevant, wenn ein Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet. Auch die Behauptung des Betroffenen, dass die Verkehrsverstöße teilweise von seiner Frau begangen wurden, hat ihm nicht weiter geholfen, denn diese Verstöße muss sich der Betroffenen nach Meinung des Verwaltungsgerichtes Berlin zurechnen lassen. Außerdem sei auch gerade darin ein charakterlicher Mangel des Betroffenen zu sehen, der ihn als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise, wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Zustimmung benutzen.


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