Corona und Verkehrsrecht

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An den grundsätzlichen Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall ändert sich durch die Corona-Pandemie nichts. Es kommt jedoch teilweise zu ganz erheblichen Verzögerungen bei der Regulierung von Schadensersatzansprüchen.

Bei der Reparatur eines Fahrzeugs kann es zu Verzögerungen kommen, weil Werkstätten aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht ausreichend besetzt sind. Auch bei den Ersatzteillieferungen kann es zu Verzögerungen kommen. Dadurch verlängert sich die Reparaturdauer. Die im Schadensgutachten kalkulierte normale Reparaturdauer wird teilweise überschritten. Wenn ein Mietfahrzeug benötigt wird, muss dieses für einen längeren Zeitraum angemietet werden. Auch der Zeitraum, in dem ein Nutzungsausfallschaden entsteht, vergrößert sich entsprechend. Im Totalschadensfalle kann es auch zu Verzögerungen kommen, wenn eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden muss, da viele Autohändler geschlossen haben. Außerdem sind die Zulassungsstellen nur eingeschränkt erreichbar. Die Wiederbeschaffungsdauer verlängert sich entsprechend.

Grundsätzlich gehen solche Verzögerungen, die bei der Abwicklung des Schadens auftreten, zu Lasten des Schädigers bzw. zu Lasten dessen Versicherung. Der Schädiger kann zwar für diese Verzögerungen nichts, der Schädiger trägt jedoch trotzdem das Risiko der zeitlichen Verzögerung bei der Unfallregulierung.

In Corona-Zeiten sind außerdem die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Dies hat das Amtsgericht Heinsberg in seinem Urteil vom 04.09.2020, Az. 18 C 161/20, so entschieden. Eine Fahrzeugdesinfektion sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig, so das Gericht. In dem dort streitgegenständlichen Fall hat die Reparaturwerkstatt 60,87 € für die Desinfektion verlangt. Dieser veranschlagte Betrag sei der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen, so entschied das Gericht. Auch das Amtsgericht Landsberg am Lech hat in einem Urteil vom 05.10.2020, Az. 3 C 420/20 entsprechend entschieden und dem Geschädigten 72,73 € für die Corona-Schutzmaßnahmen zugesprochen.

Die Corona-Pandemie hat praktisch auf alle Bereiche Einfluss. Auch Gerichtsverfahren verzögern sich teilweise erheblich.


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