Hausgeldrückstände beim Kauf einer Eigentumswohnung

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Der Kauf einer Eigentumswohnung ist eine weitreichende Investition. Neben dem Kaufpreis der Wohnung kommen noch zahlreiche weitere Kosten hinzu, wie etwa eine Maklerprovision, die Notarkosten oder die Grunderwerbssteuer. Damit sich nach dem Kauf keine unliebsamen Überraschungen in Form weiterer Kosten ergeben, gilt es, alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen.

Eine mögliche zusätzliche Belastung kann sich aus eventuellen Hausgeldschulden des Verkäufers ergeben. Diese können zwar grundsätzlich nicht gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, es gibt jedoch Möglichkeiten, dies anders zu regeln. Daher ist es für den Käufer wichtig, vorab zu prüfen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

Wer Eigentümer einer Eigentumswohnung ist, ist zugleich auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Seitens der Eigentümer ist eine monatliche Zahlung an die WEG zu leisten, das sogenannte Hausgeld. Dieses beinhaltet die Vorauszahlung auf die Betriebskosten und üblicherweise auch eine Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage. Die Zahlung ist durch die Eigentümer im Normalfall monatlich zu zahlen und in etwa mit den durch einen Mieter zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vergleichbar.

Hat der Verkäufer aus dieser Zahlungspflicht Schulden gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, entfallen diese durch den Verkauf der Eigentumswohnung nicht einfach. Der Verkäufer bleibt weiter zur Zahlung verpflichtet. Der Käufer haftet grundsätzlich nur für das Hausgeld, welches nach seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch fällig wird. Die Hausgeldrückstände können gegenüber dem Käufer also nicht einfach geltend gemacht werden.

Anders ist dies aber, wenn die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Regelung dahingehend enthält, dass die Hausgeldschulden auch gegenüber einem Käufer geltend gemacht werden können. In diesem Fall haftet der Käufer neben dem Verkäufer für die Hausgeldrückstände. Diese können gegebenenfalls durchaus eine erhebliche Höhe haben und den Käufer erheblich belasten.

Der Käufer sollte also vor dem Kauf unbedingt prüfen, ob sich in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung findet und sich zudem auch bei der Hausverwaltung erkundigen, ob eventuell derartige oder auch andere Schulden seitens des Verkäufers bestehen. Nur so kann man als Käufer sichergehen, nach dem Kauf keine böse Überraschung zu erleben. Eine eventuelle Regelung im Kaufvertrag gilt nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und ist gegenüber der WEG ohne Bedeutung.




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