Haustiere im Büro – wer übernimmt den Schaden?

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Wenn einem der Arbeitgeber die Erlaubnis erteilt, sein Haustier – sei es Hund oder Katze – mit an den Arbeitsplatz zu nehmen, erweist sich dies für den Tierhalter als ein großer Vorteil. Gleichzeitig gibt es auch eine Vielzahl von Menschen, die auf die positive Wirkung von Bürotieren während des meist stressigen Arbeitsalltages schwören.

Tiere am Arbeitsplatz 

Generell haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf, ihren Vierbeiner mit ins Büro zu nehmen. Falls der Arbeitgeber dennoch die Erlaubnis zur Mitnahme erteilt, tragen die Angestellten die Verantwortung für ihr Tier. Sie müssen dafür sorgen, dass sich z. B. der Hund benimmt, niemanden stört und keinen Unfug macht. Aber selbst bei noch so großer Sorgfalt und noch so guter Erziehung, kann der Bürohund Schäden verursachen. Die Palette an Möglichkeiten ist groß: Der Hund kann in einem unbeobachteten Moment Akten schreddern oder den Schreibtisch anknabbern, er kann einen Kollegen beißen, schlafend zur Stolperfalle werden oder sich bei überschwänglicher Freude in einem Kabel verheddern und elektrische Geräte in die Tiefe reißen. Doch wer kommt für diese Schäden auf? 

Die Haftung bei Schäden durch das Tier trifft den Arbeitnehmer

Falls es zu Schäden eines Tieres im Büro kommt, können sich Arbeitgeber grundsätzlich auf § 833 BGB berufen. Gemäß diesem Paragrafen haftet grundsätzlich der Tierhalter bzw. Besitzer für den Schaden, sei es, dass ein Kollege gebissen wird oder die Unterlagen, Büromöbel oder der Teppich ruiniert werden – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Die Haftungsgrundlage ist stets die sogenannte Tiergefahr.

Nehmen Arbeitnehmer ihr Tier mit ins Büro und es verursacht Personen-, Vermögens- oder Sachschäden, muss der Tierhalter – und nicht der Arbeitgeber – für den Schaden in unbegrenzter Höhe aufkommen. Eine begrenzte Haftung für den Tierbesitzer kann möglicherweise dann vorliegen, wenn der Hund provoziert wurde und folglich zubeißt.

Absicherung durch Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Hunde abzuschließen. Es ist zu empfehlen, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zur Hundemitnahme festhalten sollten, dass eine Haftpflichtversicherung für den Vierbeiner besteht.

Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schadenersatz, befriedet berechtigte Ansprüche eines Geschädigten und wehrt gleichzeitig unberechtigte Ansprüche ab. Mit so einer Versicherung können Arbeitgeber daher verhindern, dass sie selbst oder andere Angestellte auf Schäden sitzenbleiben, die der Bürohund verursacht hat. Theoretisch haftet zwar der Hundehalter nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung, dieser Anspruch ist aber wenig wert, wenn der angerichtete Schaden weit über den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitnehmers liegt. In manchen Bundesländern, d. h. in Niedersachen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein, Berlin und Hamburg, ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Unter Umständen zahlt auch die gesetzliche Unfallversicherung

Neben der Hundehaftpflichtversicherung kann auch die gesetzliche Unfallversicherung greifen, falls beispielsweise ein Angestellter auf dem Weg zum Kopierer über den schlafenden Hund des Kollegen stürzt und sich dabei einen Bruch zuzieht. Beim Versicherungsschutz entscheidet sich die Haftungsfrage danach, welche Tätigkeit der geschädigte Mitarbeiter beim Erleiden des Schadens gerade ausgeführt hat. Bei betrieblichen Tätigkeiten (z. B. Gang zum Kopierer, Weg ins Meeting) greift die gesetzliche Unfallversicherung, bei privaten Erledigungen (z. B. Gang zur Toilette, Hund streicheln zum Stressabbau) die Hundehaftpflicht. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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