Hundebiss und Co. – Wer haftet für Verletzungen durch Haustiere?

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Allein in Berlin wurden 2018 1075 Vorfälle aggressiver Hunde statistisch registriert. Hierbei handelt es sich um Vorfälle, bei denen Menschen von Hunden angesprungen oder gebissen oder andere Hunde verletzt worden sind. Wird durch ein Haustier ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, trifft den Tierhalter eine verschuldensunabhängige Haftung (§ 833 BGB). Demnach muss der Tierhalter für die von seinem Tier verursachten Schäden aufkommen. 

Luxustiere und Nutztiere

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Halter das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat oder nicht, denn bei der Haftung des Tierhalters handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung. Diese verschuldensunabhängige Haftung gilt zumindest dann, wenn es sich um ein sog. Luxustier handelt, nicht hingegen, wenn es sich um ein Nutztier handelt, das dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt des Halters dient. In diesem Falle haftet der Halter nur, wenn er schuldhaft seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Allerdings wird ein entsprechendes Verschulden gesetzlich vermutet, es obliegt damit dem Tierhalter, sich zu entlasten.

Tiertypische Gefahr

Voraussetzung für die Haftung des Halters ist stets, dass der Schaden durch das Tier, ob Nutz- oder Luxustiere, entstanden ist. Das heißt, es muss sich eine typische Tiergefahr verwirklicht haben (z. B. ein Hund jagt einem Wildtier hinterher und stößt dabei einen Radfahrer vom Rad, welcher sich bei dem Sturz verletzt). Die Tierhalterhaftung greift hingegen dann nicht, wenn jemand über einen schlafenden Hund stolpert und sich hierbei verletzt. 

Sind mehrere Tiere an einem Geschehen beteiligt, stellt sich die Frage, von welchem Tier die ursprüngliche Gefahr ausging. So liegt die ursprüngliche Gefährdungsverursachung bei einem Hund, wenn dieser plötzlich bellend auf ein Pferd zurennt, dieses scheut und der Reiter stürzt, während die Gefährdungsverursachung im Fluchtreflex des Pferdes zu erkennen ist, wenn ein Ausritt bereits seit einer Stunde mit dem Pferd unterwegs war, sich das Pferd jedoch erschreckt und scheut, als der Hund neben ohne Gebell neben ihm auftaucht, das Pferd scheut und der Reiter zu Boden stürzt (OLG Frankfurt a. M. 07.02.2018 –  Az.: 11 U 153/17).

Wer haftet?

Die Haftung des § 833 BGB trifft den Tierhalter. Tierhalter ist nicht immer nur der Eigentümer des Tieres. Auch andere Personen kommen als Tierhalter in Betracht, wenn sie über das Tier bestimmen, seinen Wert und den Nutzen des Tieres beanspruchen und die Kosten seines Unterhaltes und das Risiko seines Verlustes tragen. Dabei müssen sie das Tier nicht unbedingt zu Gesicht bekommen, um Halter zu sein. Daher können auch mehrere Personen Tierhalter sein. Diese haften dem Geschädigten gesamtschuldnerisch.

Auch vertraglich verpflichtete Hundesitter und andere Tierhüter können für Schäden durch von ihnen beaufsichtigte Tiere haften. Anders als bei der Haftung der Tierhalter kann sich der Tierhüter stets von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er keine Sorgfaltspflichten verletzt hat bzw. der Schaden auch bei entsprechender Sorgfalt entstanden wäre.

Mitverschulden

Gegen die Haftung kann der Tierhalter ein Mitverschulden des Geschädigten oder eine Mitverursachung dessen Tieres einwenden. Dies kann zu einer Verringerung des Haftungsumfanges oder ggf. zu einem vollständigen Entfallen der Haftung führen. So besteht ein Mitverschulden des verletzten Hundehalters nach § 254 BGB auch dann, wenn auf seinen angeleinten Hund ein anderer Hund zustürmt und es zur Rangelei zwischen den Hunden kommt (BGH 31.05.2016 – Az.: VI ZR 465/15). Ein haftungsausschließendes Mitverschulden wurde hingegen auch für den Fall anerkannt, dass der Geschädigte trotz Kenntnis der Anwesenheit von Hunden und aufgefordert eine fremde Wohnung betreten hat (OLG München 05.10.2000 – Az.: 14 U 1010/99).



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