Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes

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Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Obhutselternteil), kann vom anderen Elternteil die Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes, wie Impfpass und Untersuchungsheft, in gesetzlicher Verfahrensstandschaft verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 24.11.2015 – 11 UF 114/15 – entschieden.

Die Eltern des Kindes lebten getrennt. Das Kind wurde durch die Ehefrau betreut. Die verlangte von ihrem Ehemann und Vater des Kindes den Impfpass und das Untersuchungsheft des Kindes heraus, weil beim Kind eine Impfung aufgefrischt werden musste.

Das verweigerte der Ehemann und erklärte, dass beide Unterlagen bei ihm seien, er jedoch keinen Grund zur Herausgabe sehe, da die Sachen nicht bzw. lediglich für die von der Mutter aus seiner Sicht unrechtmäßig vorgenommene Schulanmeldung benötigt würden.

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zur Herausgabe der Unterlagen. Dagegen legte der Beschwerde ein, die erfolglos blieb.

Das Oberlandesgericht schloss sich zunächst einmal der überwiegenden Meinung an, wonach der Anspruch auf Herausgabe als Annex zum Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend zu machen ist. Betroffen von dem Anspruch seien elementare Bedürfnisse des Kindes. Es handele sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht werde. Danach könne der Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet auch den Herausgabeanspruch geltend machen.

Es sei dabei gleichgültig, ob der Elternteil in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt würden. Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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