Herausgabe Kinderreisepass - Umgangsrecht

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Der BGH hat bereits im Jahr 2019 eine Entscheidung getroffen zu der Herausgabe des Kinderreisepasses. Darüber wird immer wieder gestritten, sodass wir diese Entscheidung einmal vorstellen wollen.

Der Tenor des Beschlusses vom 27.03.2019 lautet wie folgt:

  1. Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.

  2. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der Berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.

  3. Die berechtigte Besorgnis, dass der herausgabebegehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreitet (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Eltern streiten um die Herausgabe eines Kinderreisepasses. Die Beteiligten sind Vater und Mutter des im Januar 2016 geborenen Kindes. Sie waren nicht miteinander verheiratet und leben getrennt, üben aber die gemeinsame elterliche Sorge aus.

Die Beteiligten haben eine Elternvereinbarung dahingehend getroffen, dass das gemeinsame Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat. Diese stammt aus Kamerun, hat aber in Deutschland Asyl beantragt und möchte, nachdem sie den Realschulabschluss bereits erlangt hat, hier in Deutschland weiter die Schule besuchen.

Die Kindesmutter hat beantragt, dem Kindesvater aufzugeben, den in seinem Besitz befindlichen Kinderreisepass an sie herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Kindesvater dazu verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Herausgabe des Reisepasses abgelehnt.

Die Kindesmutter hat Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. So wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichtes überprüft. Das Oberlandesgericht hat nämlich den Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe des Kinderreisepasses deshalb zurückgewiesen, weil eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe nicht existieren würde.

Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass es sehr wohl eine Rechtsgrundlage dafür gibt, nämlich die §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB.

Dazu führte der BGH aus, dass es aber tatsächlich in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob es einen solchen Herausgabeanspruch gibt bzw. auf welche Rechtsgrundlage sich dieser begründet. Darüber herrscht Streit, wobei der Senat des BGH die überwiegend vertretene Auffassung mit der Maßgabe für zutreffend hält, dass sich ein Herausgabeanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB ergibt.

Dieser Herausgabeanspruch besteht aber nur dann, als der jeweils Berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen ist. Das kann der Fall sein, wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt - wie hier aufgrund einer Elternvereinbarung - bei einem Elternteil hat, gilt aber auch für das Umgangsrecht. Wenn auch der umgangsberechtigte Elternteil, der mit seinem Kind beispielsweise eine (Auslands) Reise unternehmen will, benötigt den Kinderreisepass.

Die berechtigte Besorgnis, dass der die herausgabebegehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will und das Kind z.B. ins Ausland entführen will, kann dem Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall hat der BGH eine eigene Entscheidung getroffen, das Verfahren also nicht an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Und zwar würde sich aus der Akte ergeben, dass vor dem Hintergrund der Verwurzelung der Mutter im Inland objektiv nicht zu befürchten sei, dass sie sich mit dem Kind dauerhaft in das Ausland begeben würde.

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