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Hilfe zur Pflege: Letzte Rettung in großer Not

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Laut einer aktuellen Meldung des statistischen Bundesamtes haben im Jahr 2011 423.000 Menschen „Hilfe zur Pflege" bezogen. Diese besondere Sozialleistung können bedürftige Pflegebedürftige erhalten, wenn keine oder nicht ausreichende Pflegekassenleistungen bezogen werden. Sie ist damit eines der wesentlichen Sozialinstrumente und hat eine wichtige Auffangfunktion, die verfassungsrechtlich auf dem Schutz der Menschenwürde basiert. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 61 ff. Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Pflegebedürftigkeit

In Deutschland waren im Dezember 2011 rund 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Als Pflegebedürftige gelten Personen, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung regelmäßig in ihrem täglichen Leben sehr viel Hilfe und Pflege benötigen. Der Zustand muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen, Ausnahmen gibt es für kranke und behinderte Menschen. Zwar scheint die Anzahl der Bezieher von Hilfe zur Pflege gering im Vergleich zu den Pflegebedürftigen insgesamt. Das erklärt sich allerdings daraus, dass diese Sozialleistungen gegenüber den anderen Kassen- und Pflegeleistungen nachrangig sind.

Nachrangige Sozialleistung

Die Hilfe zur Pflege ist für die Betroffenen der letzte Strohhalm. Sie kommt nur in Betracht, wenn keine Leistungen der anderen Sozialleistungsträger gewährt werden oder diese den Bedarf nicht ausreichend decken. Gegenüber den Leistungen von Pflegekasse, Krankenkassen, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Unfallversicherungsträger ist die Hilfe zur Pflege nachrangig. Hilfe zur Pflege kann als Vollleistung oder auch ergänzend bezogen werden, beispielsweise wenn die Pflegeversicherungsleistungen nicht zur Deckung aller Bedarfskosten ausreichen.

Bereiche der Pflege

Hilfe zur Pflege erhält man in den verschiedensten Pflegesituationen. § 61 Abs. 2 SGB XII nennt die häusliche Pflege, Hilfsmittel, die teilstationäre Pflege, die Kurzzeitpflege und die stationäre Pflege. Grundsätzlich soll die Pflege auch gemäß dem SGB XII vorrangig im häuslichen Bereich durch Angehörige oder nahestehende Personen erfolgen, sofern das möglich ist. Dazu ist der Sozialhilfeträger gemäß § 63 SGB XII verpflichtet. Die Personen, die diese häusliche Pflege leisten, erhalten unter den Voraussetzungen des § 64 SGB XII Pflegegeld.

Einkommens- und Vermögensnachweis

Neben der Pflegebedürftigkeit muss stets eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen. Anspruch und Höhe der Pflegesozialleistung hängen vom Einkommen und Vermögen ab, die entsprechend gemäß § 80 SGB XII bzw. gemäß § 90 SGB XII angerechnet werden. Die Hilfe zur Pflege kann beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe, aber auch beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Letzteres leitet den Antrag an den überörtlichen Sozialhilfeträger weiter - ohne Fristennachteile für den Antragsteller. Neben den Ausweisdokumenten sind Einkommen, Vermögen und die Pflegebedürftigkeit mit Nachweisen zu belegen. Bei den Pflegestützpunkten können sich Angehörige über die verschiedenen Pflegeleistungen beraten lassen. Sollte es Probleme mit der Bewilligung einer Pflegeleistung geben, stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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