„Hilfsangebote“ der Versicherer für Gastronomen und Hotelgewerbe mit Betriebsschließungsversicherung

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In dem Streit um die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen wird auch durch das „Hilfsangebot“ der Versicherer keine Ruhe einkehren. In den letzten Tagen wurde die Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen auch für die Schäden der durch die Hotel- und Gaststättenschließungen betroffenen Gastronomen und Hoteliers eintritt, heiß diskutiert. Nun haben die Versicherer ein Hilfspaket geschnürt, für die Fälle, in welchen die Betriebsschließungsversicherung nach ihrer Auffassung nicht eingreifen soll.

Problematisch hieran ist, dass die Versicherer ihr Angebot damit begründen, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreifen würde und diese Rechtsauffassung als allein denkbare darstellen, obwohl auf Seiten der Versicherungsnehmeranwälte eine Vielzahl von Gründen vorgetragen werden, die sehr wohl dafür sprechen, dass der Versicherungsschutz mit den vorgetragenen Einwänden der Versicherer nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann.

Die Allianz behauptet in ihrer Stellungnahme auf ihrer Internetseite, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreifen würde, da die Betriebsschließungen im Hotel und Gaststättengewerbe aus generalpräventiven Gründen erfolgen würden und nicht, weil eine unmittelbare Gefahr von dem Betrieb ausgeht. Nach den üblichen AVB leistet die Betriebsschließungsversicherung jedoch Ersatz, wenn die zuständige Behörde den Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, dass eine unmittelbare Gefahr vom Betrieb ausgehen muss, findet sich dort nicht. Auch das zweite Argument, dass das Coronavirus ein neuartiger Erreger sei, welcher nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten falle, kann entkräftet werden, da üblicherweise in den AVB eine dynamische Verweisung auf die aktuell gültige Fassung des IfSG (Infektionsschutzgesetz) und die danach meldepflichtigen Krankheitserreger enthalten ist. Zwar ist das Coronavirus nicht in das IfSG aufgenommen, sondern seine Meldepflicht ergibt sich aus einer Bundesverordnung, welche auf das IfSG verweist, jedoch muss dies als ausreichend angesehen werden, wenn auch die Verwaltungsgerichte die hiermit begründeten Schließungsanordnungen als rechtmäßig ansehen. Auch das umstrittene Thema, dass die Schließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt sind und dass die Gaststätten weiterhin ihre Gerichte zum Mitnehmen anbieten dürften, lässt sich durch eine ergänzende Vertragsauslegung mit in den Anwendungsbereich der Bedingungen einbeziehen.

Das von der Versicherungswirtschaft an ihre Versicherten unterbreitete Hilfsangebot ist nicht mehr als der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein.

Die Allianz bietet ihren Versicherungsnehmern eine Entschädigung von 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließzeit (maximal 30 Tage). Es gibt für die Gastronomen und Hoteliers gute Gründe dieses Angebot genau zu überdenken und sich über andere Möglichkeiten, insbesondere die Chancen und Risiken einer Klage anwaltlich beraten zu lassen.  


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