Hilft die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen in der Corona-Krise weiter?

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Die Corona-Krise stellt für viele Unternehmen eine ernstzunehmende wirtschaftliche Bedrohung dar. Die Öffnungszeiten von Restaurants, Bars und Kneipen werden erheblich beschränkt oder die vollständige Schließung angeordnet. 

Aber auch Unternehmen, für welche keine Schließungen angeordnet wurden, sind von fehlender Kundschaft – letztlich infolge einer drohenden oder bereits eingetretenen – Ausgangssperre betroffen.

Unternehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen abgeschlossen haben, stellen sich die Frage, ob diese ihre Gewinnausfälle aufgrund der derzeitigen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus abdeckt. 

Der Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen setzt voraus, dass „die zuständige Behörde den Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte“ wegen einer Infektion mit einer Krankheit oder einem Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 6 und 7 IfSG) schließt oder ein Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausspricht.

Die Krankheitserreger, welche zu einer solchen Betriebsschließung führen, sind in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Der Erreger des neuartigen Coronavirus (2019-nConV) findet sich weder in den Versicherungsbedingungen, noch im Infektionsschutzgesetz. Ohnehin sind Coronaviren allgemein dort nicht aufgeführt.

Nun wurde von der Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz nicht um den neuartigen Coronavirus (2019-nConV) ergänzt, sondern vielmehr nur im Wege einer Verordnung mit dem Namen „Verordnung für die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetz auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nConV“)“ erweitert.

Aller Voraussicht nach, werden die Versicherer versuchen, ihre Eintrittspflicht mit dem Hinweis abzulehnen, dass kein Erreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt. Im Hinblick auf den zu erwartenden Gesamtschaden, welcher auf die Versicherungswirtschaft infolge der Corona-Krise zukommen wird, ist auch nicht mit viel Kulanz zu rechnen.

Das nächste Problem, welches sich stellt, ist, dass die Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung üblicherweise die Schließung – und zwar die vollständige Betriebsschließung – voraussetzen. 

Erfasst wären damit nicht die Fälle, in welchen die Öffnungszeiten behördlich beschränkt werden. Nur im Wege einer ergänzenden Auslegung kann man auch dazu kommen, die teilweise Beschränkung der Öffnungszeiten und den damit verbundenen Gewinnausfall geltend zu machen, dies werden die Gerichte klären müssen.

Auch der Erlass einer Ausgangssperre führt für die betroffenen Unternehmen allenfalls mittelbar dazu, dass sie den Betrieb einstellen müssen. Es liegt in diesem Fall jedoch keine Betriebsschließung durch die Behörden vor.

Unternehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen abgeschlossen haben, begleite ich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Versicherer. Eine frühzeitige, professionelle Unterstützung hilft Ihnen, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen und die Möglichkeiten frühzeitig und effektiv zu nutzen.


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