Hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar?

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Es kommt nicht selten vor, dass im Falle einer Erbschaft bekannt wird, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat. Der Erbe ist sodann verpflichtet, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Bei der sodann anfallenden und mitunter erheblichen Steuernachzahlung stellt sich die Frage, ob diese Schuld als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden kann. 

Die Steuer muss festgesetzt sein!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Berücksichtigung der hinterzogenen Steuern als Nachlassverbindlichkeit eine entsprechende Festsetzung zu erfolgen hat. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Es ist auch unerheblich, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet. 

Keine wirtschaftliche Belastung durch hinterzogene Steuern!

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes können Steuerschulden nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden, wenn sie zum Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung für den Erblasser dargestellt haben. Dies ist allerdings zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles das Finanzamt seine Forderung nicht habe geltend machen können (Steuerhinterziehung). Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Erbe das Finanzamt zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls über die Steuerschulden unterrichtet und er ab diesem Zeitpunkt mit einer Steuerfestsetzung rechnen muss.

Dr. Andrew Patzschke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht


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