Höchstmengen müssen bei Rahmenvertragsausschreibungen angegeben werden

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Bereits 2021 (siehe EuGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - Rs. C-23/20) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass in Rahmenvereinbarungen Höchstmengen zu den zu beschaffenden Leistungen/Dienstleistungen anzugeben sind.

Nunmehr hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 12.12.2022, Verg 3/33, diese Rechtsauffassung bestätigt. Auch in dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Höchstmenge, bei deren Erreichen der Vertrag erfüllt ist, nicht benannt. Somit verstieß die ausschreibende Stelle nach Ansicht des OLG gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) und der Transparenz (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB) verstoßen und hat damit die Antragstellerin in ihren aus den vorzitierten Normen folgenden Rechten verletzt. Gerade im Sinne einer Gleichbehandlung ist es Aufgabe einer ausschreibenden Stelle, „… dass im Falle der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung in der entsprechenden (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise der zu liefernden Waren anzugeben sind, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist. Dass der öffentliche Auftraggeber die Schätzmenge und/oder den Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise der zu liefernden Waren angibt, ist für den Bieter von erheblicher Bedeutung, da er auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 63). Wäre der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber zudem über diese Höchstmenge hinwegsetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 64). Dann könnten Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht leisten könnten, selbst wenn diese Mengen die Höchstmenge in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen überschreiten (vgl. EuGH, a.a.O.).“

Fazit: Die ausschreibende Stelle ist verpflichtet, bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen Höchstmengen anzugeben. Ein Berufen darauf, dass das Fehlen der Bieter hätte ggf. erkennen können, ist riskant, da das Fehlen dieser Angaben ein durchschnittlicher Bieter nicht zwingend erkennen muss, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die aus der Rechtsprechung und nicht aus Gesetzen und Verordnungen herrührt. Gleichzeitig steigt das Rüge- und Nachprüfungsrisiko für die ausschreibende Stelle enorm, wenn sie solche Angaben unterlässt.


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