Honorar für den Zahnarzt trotz unbrauchbarem Zahnersatz?

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Der Honoraranspruch eines Zahnarztes entfiel nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn die prothetische Versorgung aufgrund eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers komplett erneuert werden musste. Dann wurde von einer völligen Unbrauchbarkeit des alten Zahnersatzes ausgegangen. Der unbrauchbare Zahnersatz musste nicht bezahlt werden. Der Patient konnte zu einem anderen Zahnarzt gehen und sich dort mit einer neuen Prothese oder Brücke versorgen lassen. 

Nur wenige Gerichte halten es für zumutbar, dass der Patient bei unbrauchbarem Zahnersatz eine Neuversorgung bei seinem alten Zahnarzt durchführen lassen muss (beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 4 W 28/08). Die meisten Gerichte sehen eine Neuversorgung nicht vom Nachbesserungsrecht des Zahnarztes gedeckt. 

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 30.3.2015, Az. 5 U 139/14, diese Rechtsauffassung (kein Honoraranspruch des Zahnersatzes bei Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes) zu Lasten der Patienten erheblich eingeschränkt. Weitere Voraussetzung für die Unbrauchbarkeit ist demnach, dass der Patient den (unbrauchbaren) Zahnersatz auch nicht mehr tatsächlich nutzt. Nach Auffassung des OLG Köln spricht eine tatsächliche Nutzung des Zahnersatzes gegen eine völlige Unbrauchbarkeit. Durch die tatsächliche Nutzung wird ein wirtschaftlicher Wert für den Patienten angenommen. Selbst wenn ein Sachverständiger also feststellt, dass der Zahnersatz komplett erneuert werden muss, entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht, wenn der Patient den Zahnersatz noch trägt. 

Wie lange darf ein Patient einen unbrauchbaren Zahnersatz tragen? 

Das OLG Köln beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 29.3.2011, Az. VI ZR 133/10). Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass es der völligen Wertlosigkeit einer Prothetik für den Patienten entgegenstehe, wenn die Prothetik seit mehr als drei Jahren in unveränderter Form benutzt wird. 

Das Landgericht Köln interpretiert die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln und des Bundesgerichtshofes (BGH) sogar dahingehend, dass bereits ein ca. einjähriges Tragen des unbrauchbaren Zahnersatzes einen wirtschaftlichen Wert für den Patienten darstellt. 

Ob das Oberlandesgericht und das Landgericht Köln den BGH richtig interpretieren, ist zumindest fraglich. Es ist davon auszugehen, dass der BGH noch nicht von einem wirtschaftlichen Wert einer Prothetik für den Patienten ausgehen würde, wenn ein Patient eine unbrauchbare Prothese nur ein oder zwei Jahre aus Beweissicherungsgründen trägt. 

Solange der BGH sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat, ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln folgendes zu raten:

Patienten sollten den oft langen Zeitraum bis zur Begutachtung des Zahnersatzes im gerichtlichen Verfahren nicht abwarten, sondern ein Selbständiges Beweisverfahren durchführen. Das Selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem eine Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Regel schneller erfolgt, als im Klageverfahren. 

Für Zahnärzte empfiehlt es sich, bei Streitigkeiten über die Brauchbarkeit der Prothetik mit der Beitreibung der Honorarforderung abzuwarten, bis eine gewisse Tragedauer (siehe oben) erreicht ist. Das Gericht wird dann von einem wirtschaftlichen Wert des Zahnersatzes für den Patienten ausgehen und der Honorarklage in der Regel oft sogar ohne Begutachtung des Zahnersatzes stattgeben. Eine Nachbesserung der Prothetik sollte dabei aber stets angeboten werden. 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Brandl gerne zur Verfügung.



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