Kronen oder Brücken passen nicht in meinen Mund. Muss der Zahnarzt sein Honorar zurückzahlen?

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Oftmals ist es bereits eine Hiobsbotschaft, wenn an den Zähnen ein Implantat, eine Krone oder eine Brücke nötig wird.

Im Vorfeld gilt es, die Finanzierung zu sichern, ein Papierkrieg entfacht sich. Die Beihilfe zahlt manchmal nur den 1,9 fachen Satz, der Zahnarzt verlangt aber 2,3; die private Krankenkasse erwartet vom Zahnarzt das Ausfüllen unendlich vieler Formulare; der Kassenpatient wartet vielleicht Wochen auf einen Termin, weil das Honorarbudget des Dentisten aufgebraucht ist.

Zudem stellt sich die Frage, ob es dem Kassenpatienten zugemutet werden kann, auf einen Zahnarzttermin bis in das nächste Quartal warten zu müssen, da der Zahnarzt sein Honorarbudget für das laufende Quartal bereits ausgeschöpft hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt die Patientin eine zahnprothetische Behandlung. Es werden vollkeramische Brücken und Kronen für 12.000 Euro implantiert sowie eine Korrektur der Bisshöhe vorgenommen. Die Kronen und Brücken werden zunächst provisorisch eingesetzt. Die Patientin ist unzufrieden wegen der Bisshöhe, einer fehlenden Occlusion (Bissschluss) und der Größe der neu gestalteten Zähne. Sie teilt in einem Schreiben mit, dass sie sich für anderweitige Neuerstellung entschieden hat, zahlte aber den noch offenen Restbetrag. Die Brücken und Kronen ließ sie durch einen anderen Zahnarzt neu erstellen und zahlte dort einen Eigenanteil in Höhe von 8.420,64 Euro.

Die privatversicherte Patientin verklagte den Zahnarzt auf Rückerstattung, hilfsweise auf Zahlung des Eigenanteils, den sie beim nächsten Dentisten zahlte.

Der BGH bejaht eine Rückzahlungsverpflichtung des Zahnarztes aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB. Er führt aus, dass in dem Schreiben der Patientin mit dem Inhalt, dass sie sich für anderweitige Behandlung entschieden hat, eine Kündigungserklärung des Dienstverhältnisses höherer Art zu sehen ist.

Nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Dienstverpflichtete auch eine im Voraus - für einen späteren nach Kündigung liegenden Zeitpunkt - entrichtete Vergütung zurückzuerstatten, wenn ein vertragswidriges Verhalten (schuldhaft i. S. d. § 276 BGB) vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um ein kaum sachgerecht aufteilbares Pauschalhonorar geht und anteilige Leistungen - wie die endgültige Eingliederung des Zahnersatzes - infolge der Kündigung nicht mehr erbracht werden.

Das vertragswidrige Verhalten muss nicht schwerwiegend sein, allerdings führt nicht jeder geringfügige Vertragsverstoll zum vollständigen Honorarverlust. Außerdem ist zu prüfen, ob die bisher erbrachten Leistungen des Zahnarztes ohne jedes Interesse für die Patientin waren, oder ob darauf der Nachbehandler hätte aufbauen können.

In diesem vom BGH entschiedenen Fall vereinigen sich verschiedene Probleme, sodass es sich lohnt, sie mit einem Medizinrechtler zu erörtern:

Wie verhält sich der Patient im Vorfeld im Spannungsverhältnis Arzt, Krankenkasse; womöglich Beihilfe, wer hat Recht? Der Dentist fragt sich: Muss ich wirklich die Behandlungsunterlagen an die Krankenkasse zur Kostenklärung herausgeben; wie viele Formulare muss ich ausfüllen? Beide wollen wissen: Liegt ein Behandlungsfehler vor? Wie verhalte ich mich dann? Was ist mit dem Honorar? Darf dem Patienten erst im Folgequartal ein Termin gegeben werden?

Konsequenz, Hartnäckigkeit und spezielles Fachwissen lohnt sich da in jedem Fall, wenn es um das teure Gebiss geht.

Rechtsanwältin Ariane von der Heyden-Karas, Bonn

Fachanwältin für Medizinrecht

Fachanwältin für Familienrecht

www.AHKanziei.de


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