Honorarbescheide für Bayerns Notärzte

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Die letzten Tage haben Bayerns Notärzte von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) einen Honorarbescheid über ihre notärztliche Tätigkeit im Quartal 4/2012 erhalten. In diesem sind zum Teil umstrittene Abzüge für die Positionen 390075 Datenabgleich und 390076 Honorarabgleich NAD enthalten.

390075 - Datenabgleich

Zunächst findet sich in der Honorarzusammenstellung die Ziffer „390075 Datenabgleich". Der Betrag ergibt sich (wohl) aus Einsätzen, für die bei dem Abgleich mit den vom Rettungsdienst (RTW) erfassten und gegenüber den Kostenträgern geltend gemachten Einsätzen kein Pendant vorhanden war. Anders formuliert: Der Notarzt hat zwar eine Leistung am Patienten erbracht, der RTW hat jedoch keinen Einsatz übermittelt bzw. nicht transportiert. 

Dies ist nicht ungewöhnlich und kann mehrere plausible Gründe haben.

390076 - Sonstiger Honorarabgleich NAD

Die KVB behält darüber hinaus einen Teil der Vergütung ein, um ein Defizit zu vermeiden; hierzu schreibt sie:

„Für diese Abschlagszahlung wurden die Gesamteinnahmen für den Notarztdienst in 4/2012 der gesamten Vergütungsanforderung gegenübergestellt. Da sich hieraus wiederum ein Defizit ergeben hätte, wurden alle Vergütungsanforderungen (Notarzteinsatzpauschale Tag oder Nacht, ggf. Zeitzuschläge etc.) gleichmäßig reduziert, bis die Gesamteinnahmen und die Gesamtheit der einsatzbezogenen Zahlungen für alle Notärzte deckungsgleich war. Kurzgefasst: Wir leiten jede Zahlung der Kostenträger an die Notärzte weiter." (Quelle: KVB, FAQs zu den Notarztleistungen im Honorarbescheid 4/2012, Stand: 17.05.2013, öffentlich abrufbar)

Rechtsmittel gegen den Honorarbescheid

Wenn Sie sich gegen den Honorarbescheid zur Wehr setzen wollen, können Sie Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie hierzu zwingend die im Honorarbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Wichtig: Wahren Sie die Rechtmittelfristen! Der Widerspruch muss innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der KVB eingehen; der Tag der Absendung genügt nicht. Den Widerspruch sollten Sie zudem begründen; das müssen sie jedoch noch nicht mit dem Widerspruchsschreiben selbst. Vielmehr können Sie den Widerspruch auch später noch begründen. 

Für das Widerspruchsverfahren erhebt die KVB Kosten in Höhe von 100 EUR, jedoch nur soweit der Widerspruch nicht erfolgreich ist. Bitte beachten Sie hierzu die Gebührenordnung der KVB.

Anwaltszwang besteht nicht. Wenn Sie sich mit der Formulierung des Widerspruchs, den Fristen, der Form oder dem Inhalt der Widerspruchsbegründung unsicher sind, sollten Sie sich an einen mit der speziellen Materie versierten Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Spätestens bei der Begründung des Widerspruchs empfehlen wir diesen zu konsultieren.

Auch Ihre Fragen zu den Kosten beantwortet Ihnen Ihr Rechtsanwalt. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko deckt, hängt von Ihrem Tarif ab. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer oder Berater. Aber auch Ihr Rechtsanwalt gibt Ihnen hierzu Auskunft. 

Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich um allgemeine Erwägungen; eine allgemeinverbindliche Empfehlung können wir nicht abgeben. Letztlich ist es stets eine Frage des Einzelfalls, ob ein Widerspruch Erfolg hat.

Kontakt und weitere Informationen erhalten Sie auf staufer.de und stauferkirsch.de


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