Hyundai mahnt freie Händler wegen Hinweis auf Herstellergarantie ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit Herbst 2019 verschickt die Hyundai Motor Deutschland GmbH reihenweise Abmahnungen an freie Händler, die auf die von Hyundai angebotene 5-Jahre Herstellergarantie hinweisen. Sofern der abgemahnte Händler die darin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, erwirkt Hyundai vor dem Landgericht Hamburg in einigen Fällen eine einstweilige Verfügung. Was gegen die Abmahnung und gegen eine solche einstweilige Verfügung unternommen werden kann, soll hier kurz dargestellt werden.

Worum geht es in diesen Abmahnungen? 

Hyundai beruft sich auf eine Garantieregelung, die in 2017 eingeführt wurde. Danach soll die Herstellergarantie nur dann gelten, 

wenn das Fahrzeug ursprünglich von einem autorisierten Hyundai Vertragshändler in Europa an einen Endkunden verkauft wurde. Unter „Endkunde“ ist danach eine Einzelperson oder ein Unternehmen oder sonstige juristische Person zu verstehen, die (I) ein Hyundai Neufahrzeug von einem autorisierten Hyundai Vertragshändler nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt oder die (II) ein Hyundai Fahrzeug erwirbt, das ursprünglich durch eine Einzelperson, ein Unternehmen oder sonstige juristische Person von einem autorisierten Hyundai Vertragshändler nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs gekauft wurde.

In mehreren Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg die Auffassung von Hyundai bestätigt, wonach ein freier Händler nicht zum Kreis der von Hyundai autorisierten Händler gehört und deshalb nicht auf die Herstellergarantie von Hyundai hinweisen darf. Tut er dies doch, so soll darin eine Irreführung des Autokäufers liegen, weil dieser nach den Regelungen der Garantiebestimmung keinen Garantieanspruch haben soll.

Ist die Abmahnung rechtmäßig und trifft die Einschätzung des Landgerichts Hamburg zu? 

Diesbezüglich bestehen große Zweifel.

Zum einen ist fraglich, ob die Garantiebestimmung überhaupt wirksam vereinbart wurde. Die von Hyundai diesbezüglich vertretene Auffassung, wonach die Garantievergabe freiwillig erfolgt und deshalb eine Einschränkung in jedem Fall wirksam sei, entspricht jedenfalls nicht den Vorgaben des BGB.

Außerdem ist es Hyundai aufgrund der Regelungen des europäischen Vertriebskartellrechts untersagt, den Verkauf von sog. EU-Neufahrzeugen durch Vermittler einzuschränken. D. h., dass jeder freie Händler, der über ein sogenanntes Vermittlungsmandat des Endkunden verfügt (mit welchem der Kauf des Fahrzeugs beim Vertragshändler „vermittelt“ wird) als autorisierter Händler im Sinne der Garantiebestimmung gilt. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertriebssystems von Hyundai ist sogar denkbar, dass die oben genannte Einschränkung der Garantie auch dann gegen das europäische Vertriebskartellrecht verstößt, sofern der freie Händler über kein Vermittlungsmandat des Endkunden verfügt. Nicht zuletzt spricht jedoch die Garantievergabe selbst gegen die Auffassung von Hyundai.

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die vom Landgericht Hamburg erlassenen Verfügungen jeweils in sogenannten Eilverfahren getroffen worden sind. In solchen Verfahren wird der Beklagte (oder Antragsgegner) in der Regel gar nicht angehört. Die Entscheidung wird also allein aufgrund der Schilderung des Antragstellers (hier Hyundai) getroffen. Mögliche Gegenargumente haben dem Landgericht Hamburg daher im Zweifel gar nicht vorgelegen.

Was ist in diesen Fällen zu tun? 

In solchen Fällen sollte gemeinsam mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlegt werden, ob ein Widerspruch gegen eine solche Verfügung sinnvoll ist. Wir gehen davon aus, dass in vielen der uns bekannt gewordenen Sachverhalte ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung durchaus Sinn macht.

Das gilt auch für die Beantwortung der Abmahnung von Hyundai Motor Deutschland. Die dort geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unterschrieben werden.

Sofern Sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.

Tilo Dinter, LL.M. oec.int.

Dinter, Kreißig & Partner – Rechts- und Patentanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tilo Dinter LL.M. oec.int.

Beiträge zum Thema