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"Ich habe doch gar nicht telefoniert!" - Handyverbot geht weiter

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60 € Bußgeld und vor allem ein Punkt in Flensburg sind die Folge, wenn man als Autofahrer während der Fahrt das Handy benutzt.

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, was es bedeutet, das Handy zu benutzen. Hierzu gehört natürlich in erster Linie das Telefonieren, das Schreiben von SMS oder WhatsApp und auch das Fotografieren.

Was aber, wenn in dem Handy gar keine SIM-Karte eingelegt ist?

Ein Autofahrer hielt während der Fahrt sein Handy in der Hand, in das keine SIM-Karte eingelegt war. Er nutzte das Handy, um Musik abzuspielen. Während er vom Amtsgericht freigesprochen wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz entschieden, dass das Nutzen jeder Funktion des Handys verboten sei.

Selbst das Kontrollieren, ob das Telefon ausgeschaltet ist, ist nach Auffassung desselben Gerichts ein Benutzen des Mobiltelefons.

Der Fahrer hatte während der Fahrt sein Handy in der Hand und betätigte den Home-Button – wie er sagte – lediglich um zu kontrollieren, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet ist. Tatsächlich sei das Gerät ausgeschaltet gewesen. Das Gericht sah auch hierin ein Benutzen des Mobiltelefons, selbst wenn das Gerät tatsächlich ausgeschaltet gewesen sein sollte. Auch bei ausgeschaltetem Gerät werde das Handy durch Drücken des Buttons bestimmungsgemäß genutzt. Es handele sich um eine Negativfunktion des Geräts, deren Abruf eben eine Nutzung des Geräts sei.

Wird ein Mobiltelefon vom Fahrer lediglich an eine andere Stelle im Auto gelegt, beispielsweise vom Sitz auf die Mittelkonsole, gehen die Gerichte nicht von einer Benutzung des Handys aus.

Auch beim Fahrradfahren ist die Benutzung des Handys verboten, Bußgeld 25 €.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft.

Michael Rost

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Strafrecht


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