Ich möchte meinen Partner in meine Wohnung aufnehmen – was ist zu beachten

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Zwei Verliebte - zwei Wohnungen. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem man zusammenziehen möchte. Muss der Vermieter hier informiert werden? Muss er zustimmen? Darf er die Miete erhöhen?

Folgendes ist zu beachten:

  • Darf mein Partner mit in meine Wohnung ziehen?

Grundsätzlich darf der Partner mit in die Wohnung ziehen. Da allerdings der Mietvertrag nur auf eine Person läuft, darf der Mieter seinen Partner nicht einfach so bei sich wohnen lassen, da sonst eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt. 

Der BGH hat bereits im Jahr 2003 entschieden, dass die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss. Wenn der Mieter nach § 553 BGB ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Partner in die Wohnung aufgenommen wird, muss der Vermieter grundsätzlich den Einzug auch erlauben. Eine Erlaubnis des Vermieters ist dann nicht nötig, wenn der Partner nicht in die Wohnung zieht, sondern den Mieter nur besucht. Für die Dauer eines Besuches gibt es dabei keine festen Zeitgrenzen. Es handelt sich aber dann nicht mehr um einen Besuch, wenn der Partner seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung des Mieters verlegt.

Ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner gilt mietrechtlich nicht als Dritter im Sinne des § 553 BGB. Hier muss daher die Erlaubnis des Vermieters nicht eingeholt werden, informiert werden muss er hingegen schon. 

  • Wann darf der Vermieter widersprechen?

Grundsätzlich muss der Vermieter dem Einzug des Partners zustimmen. Er hat nur das Recht, die Erlaubnis zu verweigern, wenn der Einzug des Partners für den Vermieter unzumutbar ist (z.B. wenn eine erhebliche Störung des Hausfriedens zu erwarten ist) oder wenn der Wohnraum übermäßig belegt wäre. 

  • Was mache ich, wenn der Vermieter keine Zustimmung erteilt?

Wenn kein Verweigerungsgrund des Vermieters gegeben ist, kann der Mieter die Erlaubnis durch Klage erzwingen oder alternativ das Mietverhältnis fristlos kündigen, um sich mit dem Partner eine neue Wohnung zu suchen.

  • Darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Einen Bedarf zur beträchtlichen Erhöhung der Grundmiete wird der Vermieter nur schwer nachweisen können. Denn diese wird grundsätzlich für Größe und Lage der Wohnung gezahlt. Beide Faktoren ändern sich aber nicht durch Zuzug einer weiteren Person.

Realistisch ist jedoch der Anstieg der Neben- oder Betriebskosten: Schließlich verursachen zwei Personen auch mehr Kosten (wie Wasser- und Stromverbrauch). 

Lassen Sie sich zu diesen komplexen Fragestellungen beraten. 

Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


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