IDO e.V.: OLG Köln hebt LG Köln auf, aber es bleiben wichtige Erkenntnisse

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Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hat in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht.

Verschiedene Fälle, verschiedene Fragen

In den gerichtlichen Verfahren, an denen der IDO in der Vergangenheit beteiligt war, ging es um unterschiedliche Fälle:

  • Zum Teil verfolgte der IDO Unterlassungsansprüche weiter, wenn die Betroffenen zu der vorangegangenen Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. In diesen Verfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob der Verein überhaupt abmahnen darf.
  • Zum Teil verfolgte der IDO Vertragsstrafenansprüche weiter, wenn die Betroffenen zu den vorangegangenen Vertragsstrafenforderungen des Vereins keine Zahlung geleistet hatten. In diesen Verfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob einer Vertragsstrafenforderung des Vereins der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
  • Und zum Teil verlangten Betroffene vom IDO bereits geleistete Zahlungen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) zurück. In diesem Verfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob die Voraussetzungen für entsprechende Rückforderungen erfüllt sind.

Worum es in den Verfahren vor dem LG Köln/OLG Köln ging:

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 26.01.2022, Az.: 81 O 35/21) hatte auf eine Klage eines Abgemahnten hin den IDO zur Rückzahlung von Abmahnkosten und zur Rückzahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, das OLG Köln hat die Entscheidung im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach der Urteilsbegründung hat das OLG Köln die Klage abgewiesen, weil es trotz des festgestellten Sachverhaltes keine rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung gab. Hierbei hat das OLG viele Anspruchsgrundlagen durchgeprüft und sich nach meinem Eindruck wirklich Mühe gegeben, eine Anspruchsgrundlage zu finden, es gab jedoch keine.

Was bleibt: Die durch das LG Köln festgestellten Tatsachen

Auch wenn die Entscheidung des Landgerichtes Köln nicht rechtskräftig geworden ist, sind die vom LG Köln festgestellten Tatsachen, die zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurden, bemerkenswert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der IDO seit Dezember 2020 nicht mehr abmahnen darf, weil er (nach meiner Kenntnis zumindest bislang, Stand: 15.12.2022) nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen wurde. Der Ausgang des Eintragungsverfahrens ist nach meiner Kenntnis nach wie vor offen.

Der nachfolgende Auszug der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landgerichtes Köln ist jedoch sicherlich auch im Lichte des § 8 b Abs. 2 Nr. 4 UWG zu betrachten. Diese Norm regelt, wann ein rechtsfähiger Verband (Abmahnverein) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände einzutragen ist.

Interessant ist hier § 8 b Abs. 2 Nr. 4 UWG:

„Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerblich oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden“

Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ist das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des LG Köln wirklich interessant. Ich zitiere einfach mal:

„Der unstreitige Sachverhalt lässt vorliegend den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der J Management GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in §§ 8b Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 4 UWG n.F. gesetzlich normiert)

Die Klägerseite hat die Zahlungen an die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Beklagten anhand dessen Angaben im Schriftsatz vom 14.06.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:

2. Zahlungen

a) an Vorstandsmitglieder

fest steht, dass der Vorstand des Beklagten bis 25.06.2018 aus den nachfolgend genannten 5 Personen bestand, die unstreitig folgende Verfügungen erhalten haben:

T (1. Vorsitzende, Vorstand), Angestellte in Vollzeit

2017              48.705,79 € brutto

2018              71.419,00 € brutto

2019             54.806,05 € brutto

2020        112.029,46 € brutto

Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Frau T zusätzlich noch von der J Management GmbH als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezieht.

Bei den folgenden Zahlungen an die weiteren Vorstandsmitglieder handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund freier Mitarbeiterverträge:

M, freier Mitarbeiter

200 EUR netto pro Stunde

2017              131.100,00 EUR

2018                55.799,16 EUR

2019                 37.800,00 EUR

2020                72.163,87 EUR

Dr. T1 (Vorstand

250 EUR netto pro Stunde

2017                            119.470,25 EUR

2018                            114.404,80 EUR

2019                              16.973,38 EUR

2020                            200.378,29 EUR

W (Vorstand)

250 EUR netto pro Stunde

2017                            84.538,12 EUR

2018                            49.146,53 EUR

2019                             40.627,16 EUR

2020                            54.642,11 EUR

F1 (freie Mitarbeiterin) – ausgeschieden am 25.06.2018

5.500,00 EUR netto monatlich

Ehemalige Präsidentin des Beklagten, Ehefrau des Herrn F (Geschäftsführer der J Management GmbH)

2017                            66.000,00 EUR netto

2018                            33.000,00 EUR netto

b) an Mitarbeiter

Der Beklagte nach die nachfolgenden Mitarbeiter nach seinen Angaben wie folgt vergütet:

Frau C (Verkehrsfachwirtin)

2017                              59.822,95 EUR brutto

2018                              73.027,27 EUR brutto

2019                              89.011,62 EUR brutto

2020                            106.297,29 EUR brutto

M1 (Rechsfachwirtin)

2017                            0 EUR (Elternzeit)

2018                            0 EUR (Elternzeit)

2019                            13.560,92 EUR (Teilzeit, Elternzeit)

2020                            47.965,76 EUR brutto (Teilzeit, 6 Stunden täglich)

X1 (Rechtsanwaltsfachangestellte)

2017                            37.100,28 EUR brutto

2018                            20.346,02 EUR brutto

2019                            38.880,47 EUR brutto

2020                            63.065,76 EUR brutto

T3 (Sachbearbeiterin)

2017                              5.400,00 EUR (450 EUR Kraft)

2018                            20.346,02 EUR

2019                            38.880,47 EUR

2020                            53.988,31 EUR

T2 (Kauffrau für Bürokommunikation) – Schwester der 1. Vorsitzenden Frau T, rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2017                            192.013,02 EUR netto

2018                            160.920,00 EUR netto

2019                            130.671,64 EUR netto

2020                            112.446,05 EUR netto

X (Finanzwirt)

rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2017                            43.710,00 EUR netto

2018                            59.670,00 EUR netto

2019                            53.220,42 EUR netto

2020                            60.918,72 EUR netto

T4 (freie Mitarbeiterin)

Rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

2018                              4.230,00 EUR netto (vermutlich monatlich)

2019                            44.565,00 EUR netto

2020                            27.765,00 EUR netto

F (freier Mitarbeiter)

Ehemann der ehemaligen Präsidentin Frau F1

2017                            148.350,00 EUR netto

2018                            104.250,00 EUR netto

2019                              93.600,00 EUR netto

2020                            123.654,20 EUR netto

Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Herr F bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 zusätzlich von der J Management GmbH als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen hat.

Einen Teil ihrer Dienstleistungen hat der Beklagte auf die J Management GmbH ausgegliedert. Es handelt sich um eine Organgesellschaft. 52% der Gesellschaftsanteile hält der Beklagte, 48% der Anteile hält Herr F. Zwischen dem Beklagten und der J Management GmbH besteht ein entsprechender Dienstleistungsvertrag. Geschäftsführerin sind Frau T und – bis 31.12.2020 – Herr F. Frau T bezieht als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Herr F bezog bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Beklagte hat für die ausgelagerten Dienstleistungen folgende Zahlungen an die J Management GmbH erbracht:

- 2017:               801.809,74 € netto

- 2018:              686.455,56 € netto

- 2019:              633.600,00 € netto

- 2020:              792.900,00 € netto.


Die Dienstleistungen der J Management GmbH werden unstreitig von folgenden freien Mitarbeitern erbracht:

- M , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des Beklagten;

- Dr. T1 , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des Beklagten;

- W , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des Beklagten;

- F , gleichzeitig bis 31.12.2020 Geschäftsführer und Gesellschafter der J Management GmbH sowie freier Mitarbeiter des Beklagten;

- X  , gleichzeitig freier Mitarbeiter des Beklagten.

Es ist also festzustellen, dass sowohl die Geschäftsführer der J Management (T, F) als auch die o.g. (anderen) freien Mitarbeiter der J Management GmbH gleichzeitig Vorstände/freie Mitarbeiter des Beklagten sind und insoweit sowohl von dem Beklagten als auch von der J Management GmbH vergütet werden.

Von den Einnahmen des Beklagten sind folgende Zahlungen entweder direkt oder mittelbar über die J Management GmbH an den o.g. Personenkreis geflossen, wobei sich die Kammer auf das (Beispiels-) Jahr 2020 beschränkt:

- T

a) als Angestellte des Beklagten                             112.029,46 € brutto

b) als Geschäftsführerin J M. GmbH                       71.400,00 € brutto

- M

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten             85.875,00 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH                                       siehe unten - Dr. T1

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten          238.450,16 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH                                       siehe unten - W

a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten              65.024,11 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH                                       siehe unten - F

a) als freier Mitarbeiter des Beklagten                          147.148,49 € brutto

b) als Geschäftsführer J M. GmbH                                  71.400,00 € brutto

c) als freier Mitarbeiter J M. GmbH                                       siehe unten - X

a) als freier Mitarbeiter der Beklagten                             72.493,28 € brutto

b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH                                       siehe unten

zu „siehe unten“:

In der von dem Beklagten vorgelegten BFA hat die J Management GmbH für das Jahr 2020 Fremdleistungen in Höhe von 467.837,77 € netto = 556.726,94 € brutto ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die Vergütung der o.g. freien Mitarbeiter der J Management GmbH für die von dem Beklagten „ausgelagerten“ Aufgabenbereiche beinhaltet, da der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass sonstige Ausgaben der J Management GmbH nur für Miete, Raumkosten, Energieversorgung, Kommunikation, EDV, Geschäftsführervergütungen (T und F ), Steuerberatung und Projekte der GmbH angefallen sind.

Addiert man die von dem Beklagten unmittelbar oder über die J Management GmbH gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.

Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 € brutto. Mithin sind 44% der Einnahmen des Beklagten unmittelbar oder mittelbar über die J Management GmbH an die o.g. (nur) sechs Personen geflossen.

Darüber hinaus erscheinen die Vergütungen für die bei der Beklagten angestellte Mitarbeiterin C (Jahr 2020: 106.297,29 € brutto) sowie insbesondere der freien Mitarbeiterin der Beklagten T2  , Schwester von T , (Jahr 2020: 133.811,33 € brutto) auch in Anbetracht der von dem Beklagten vorgetragenen Qualifikationen dieser Mitarbeiter ungewöhnlich hoch.  Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ausgeführt, dass die Vergütung der freien Mitarbeiterin des Beklagten T2  in keinem Verhältnis zu ihrer geschilderten Tätigkeit stehe und die Höhe dieser Vergütung auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Beklagten und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter aufwerfe.

Addiert man diese Beträge zu dem o.g. Betrag von 1.420.547,40 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 1.660.656,02 € = 51,48 % der Einnahmen der Beklagten.

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Personen mit dem Beklagten und der J Management GmbH ein Konstrukt geschaffen haben und unterhalten, das in erster Linie dazu dient, Einnahmen insbesondere aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zu generieren, um den o.g. Personen eine fortlaufende und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Jedenfalls hat der Beklagte es nicht vermocht, den sich insoweit aufdrängenden Verdacht auszuräumen. Wie ausgeführt, ist ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte bzw. die für ihn handelnden Personen auch das Ziel des lauteren Wettbewerbs verfolgen mögen.“

Insofern ist das Urteil des LG Köln, selbst wenn es nicht rechtskräftig geworden ist, hinsichtlich der dort enthaltenen Informationen wichtig für weitere Verfahren gegen den IDO.

Was wird jetzt aus den anderen IDO-Verfahren?

Wie eingangs ausgeführt, geht es in den anderen noch laufenden IDO-Verfahren um andere Ansprüche. Die Rechtsauffassung des OLG Köln zu den Rückzahlungsansprüchen von Betroffenen gegen den IDO hat daher nach meiner Einschätzung keinen Einfluss auf die anderen noch laufenden IDO-Verfahren, in denen es um Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafenansprüche des Vereins geht.

Übrigens: Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird sich das OLG Köln Ende März 2023 in einem von mir betreuten Berufungsverfahren mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO beschäftigen, und zwar hoffentlich auch im Hinblick auf die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Vereins.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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