Ihre Rechte bei Pauschalreisen

  • 3 Minuten Lesezeit

Reisemängel und Ihre Rechte: Ein Überblick

Als Rechtsanwalt im Reiserecht möchte ich Ihnen einen kurzen Einblick in das Pauschalreiserecht geben. Dieses Rechtsgebiet ist von entscheidender Bedeutung für alle, die Pauschalreisen buchen - unabhängig davon, ob Sie als "Verbraucher" oder "Unternehmer" verreisen. Das Gesetz spricht allgemein vom "Reisenden" (vgl. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB). Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen und typische Beispiele aus dem Flugreisen- und Pauschalreiserecht:


  • Was ist ein Pauschalreisevertrag? Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (siehe § 651a Abs. 3, Abs. 4 BGB) als Paket für dieselbe Reise erbracht werden sollen (vgl. § 651 Abs. 2 BGB). Beispielsweise ein Flug und eine Hotelunterkunft. Die Reisenden schließen nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter ab, der als Vertragspartner für alle zu erbringenden Reiseleistungen haftet. Reisebüros, Hotels oder Fluggesellschaften können ebenfalls einzelne Reiseleistungen zusammenstellen und unter Umständen somit als Reiseveranstalter fungieren. Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten jedoch nicht in den Fällen des § 651a Abs. 5 BGB.


  • Informationspflichten der Reiseveranstalter: Vor der Buchung müssen Reiseveranstalter den Reisenden wichtige Informationen mitteilen, darunter:
    • Wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen (z. B. Bestimmungsort, Transportmittel, Unterkunft)
    • Identität und Kontaktdaten des Unternehmens
    • Reisepreis einschließlich Steuern und eventuelle Mehrkosten
    • Zahlungsmodalitäten und Sicherung für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters

  • Rechte bei Reisemängeln: Der Pauschalreiseveranstalter ist verpflichtet, eine Reise ohne Mängel zu erbringen (vgl. § 651i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten wird. Wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

    • wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
    • wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Typische Reisemängel sind:

  • Beförderungsmangel: Verspätungen, Annullierungen oder andere Schwierigkeiten bei der Beförderung mit Flugzeug, Bahn oder einem sonstigen Beförderungsmittel, Gepäckverspätung;
  • Unterbringungsmangel: unsaubere Zimmer, Lärmbelästigung oder andere Probleme mit der Unterkunft;
  • Verpflegungsmängel: Unzureichende Qualität oder Quantität der Mahlzeiten;
  • Sonstige mangelhafte Reiseleistungen: z.B. mangelde bzw. ausgefallene Ausflüge;

Beispiel: Ein Reisender bucht Flug und Hotel als Pauschalreise. Der Flug hat zehn Stunden Verspätung. In diesem Fall kann sich der Reisende entweder an den Reiseveranstalter wenden, da der Flug Teil des Reisevertrages war, oder direkt an die Fluggesellschaft wegen der Verspätung (z. B. nach der EU-Fluggastrechte-VO 261/2004).


Soweit ein Reisemangel vorliegt, besteht grundsätzlich ein Anspruch u.a. auf Reisepreisminderung. 

Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab und wird für den Zeitraum berechnet, in dem der Mangel bestand. Orientieren kann man sich an der sog. "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" oder auch an der "ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln", in welchen je nach Art des Reisemangels ausgeurteile Minderungsbeträge beispielhaft dargestellt werden. Gerichte sprechen regelmäßig Minderungen des Reisepreises zwischen 5% und 50% des Reisepreises aus. Im Einzelfall kann allerdings auch eine höhere Minderung wegen eines Reisemangels eintreten.


Wichtige Hinweise: 

  • Denken Sie daran, noch vor Ort den Mangel dem Reiseveranstalter und Leistungserbringer sofort/unverzüglich anzuzeigen und dies zu dokumentieren (z. B. schriftliche Bestätigung und unter Zeugen, Beweisbilder), um dem Anbieter das grundsätzliche Recht auf Abhilfe zu ermöglichen (§§ 651o, 651k BGB). 
  • Nach der Rückkehr sind etwaige Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten!
  • Zusätzlich zur Minderung kann der Reisende gemäß § 651n BGB Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von den individuellen Umständen ab. Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Wenn Sie Fragen zum Reiserecht (Pauschalreise, Flugreise oder eine sonstige Einzelbuchung wie Hotel, Mietwagen etc.) haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Yuriy Steopan

Beiträge zum Thema