Wie löse ich mich von einem abgeschlossenen Vertrag?

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Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen, darunter Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf und Aufhebungsvertrag, die jeweils unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Die Anfechtung kann beispielsweise bei Irrtum oder Täuschung erfolgen, während das Widerrufsrecht Verbrauchern in bestimmten Situationen zusteht. Die Entscheidung für die richtige Vorgehensweise hängt von den spezifischen Vertragsbedingungen ab, und es kann sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die bestmöglichen Schritte zur Minimierung potenzieller Folgen zu identifizieren.

Ein Vertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen verschiedenen Vertragsparteien. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die Willenserklärungen der Parteien decken. 

Eine Willenserklärung, die alle für einen Vertrag erforderlichen Merkmale enthält, nennt man Angebot: "Möchten Sie xyz für x € kaufen?" und die übereinstimmende Willenserklärung als Annahme: "Ja.". 

Wichtig

  • Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). 
  • Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, in der Regel der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB - sog. "schwebende Unwirksamkeit").

Es gibt sicherlich Situationen, in denen man sich von einem bereits geschlossenen Vertrag lösen möchte. Hier sind einige Wege, wie das möglich ist:

1. Anfechtung des Vertrags:
Wenn bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen, kann eine Willenserklärung auf den Abschluss eines Vertrages angefochten werden. Im Fall der Anfechtung wird somit das abgegebene "Angebot" oder die "Annahme" rückwirkend als nicht abgegeben angesehen. Beispiele für solche Anfechtungsgründe sind Irrtum, Täuschung, Drohung oder Übervorteilung.

Ein häufiger Anfechtungsgrund ist die Geschäftsunfähigkeit. Wenn jemand bei Vertragsabschluss geschäftsunfähig war (z. B. aufgrund von Alter oder geistiger Beeinträchtigung), liegt keine wirksame Willenserklärung vor.

Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.

Je nach Anfechtungsgrund ist es möglich, dass man Schadensersatz leisten muss (vgl. § 122 BGB).


2. Kündigung ("eine Willenserklärung zur einseitigen Vertragsbeendigung"):

  • Bei einem unbefristeten Vertrag kann man diesen durch ordentliche Kündigung beenden. Die Kündigungsfrist hängt von der Art des Vertrags ab.
  • Bei einem befristeten Vertrag endet dieser automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine Kündigung ist hier nicht erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung ist regelmäßig nicht möglich.


3. Rücktritt:
Der Rücktritt ist ebenfalls eine einseitige Erklärung, mit der man sich von einem Vertrag löst. Er kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z. B. bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch die andere Partei. In der Regel ist zuvor eine Fristsetzung zur vertragsgemäßen Leistung erforderlich. Beim unbefristeten Vertrag ist der Rücktritt möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.


4. Widerrufsrecht:
Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen (z. B. Online-Handel, Versicherungsverträge) ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb einer festgelegten Frist. Dieses Recht ermöglicht es, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. 

Als Verbraucher wird nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch ein Existenzgründer angesehen, der Geschäfte getätigt hat, die der Existenzgründungsentscheidung dienen.


5. Aufhebungsfreiheit ("Privatautonomie"):
Man kann sich von einem Vertrag auch im Einvernehmen mit dem Vertragspartner lösen (sog. "Aufhebungsvertrag"). Eine solcher Aufhebungsvertag ist beispielsweise im Mietrecht und Arbeitsrecht üblich, da man ansonten als Kündigender (ggf. längere) Kündigungsfristen zu beachten hat. Eine einseitige Lösung ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich.


Fazit: Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss genau zu prüfen. Ob Anfechtung, Kündigung, Rücktritt oder Widerruf – die richtige Vorgehensweise, - um mögliche Folgen so gering wie möglich zu halten -, hängt von der Art des Vertrags ab. Im Zweifelsfall sollte man rechtlichen Rat einholen, um die besten Schritte zu unternehmen.


Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.



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