Schuldnerverzug und Anwaltskosten: Wann ist der Gläubiger berechtigt?

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Brief mit einer Mahnung

Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht fristgerecht erfüllt hat. Der Gläubiger muss in der Regel eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen, wobei die Mahnung idealerweise mindestens in Textform mit nachweisbarem Zugang verschickt wurde. Eine Mahnung ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendig, wie bei konkreten Kalenderfristen, bestimmten Ereignissen, die die Leistung beeinflussen, ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder bei besonderen, die sofortige Verzugsfolgen rechtfertigenden Gründen.

Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Pflicht zur Zahlung, zur Lieferung oder Mängelbeseitigung) nicht rechtzeitig erfüllt. In solchen Fällen kann der Gläubiger Maßnahmen ergreifen, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Hier sind einige wichtige Punkte:

1. Verzugsvoraussetzungen (Fällige Leistung und Mahnung):

Der Gläubiger muss den Schuldner zur Zahlung aufforderung und grundsätzlich eine angemessene Frist (mit konkreter Datumsangabe) zur Erfüllung der Verpflichtung setzen (sog. Mahnung).

Die Frist sollte bestenfalls mindestens in Textform (z. B. E-Mail) mit nachweisbaren Zugang erfolgen und den Schuldner klar über die Konsequenzen des Verzugs informieren. Im Zweifel ist der Gläubiger für den Zugang nachweispflichtig (d.h. mit Zeugen die Mahnung kuvertieren und per Einschreiben-Einwurf verschicken bzw. in den Briefkasten einwerfen lassen; E-Mailversand mit Zugangs- und Lesebestätigung).

2. Gibt es Ausnahmen von der grundsätzlichen Mahnungspflicht?:

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

2. Eigene Anwaltskosten als Schadensersatz:

Wenn der Schuldner in Verzug ist (= fällige Leistung wird nicht oder nicht vollständig erbracht und eine Mahnung ist zugegangen, bzw. eine Mahnung ist / war ausnahmsweise nicht erforderlich - siehe zuvor den Punkt 2), kann der Gläubiger grundsätzlich zur Foderungsdurchsetzung einen Anwalt beauftragen und die enstehenden Anwaltsgebühren als Schadensersatz geltend machen.

Die Höhe der Anwaltskosten hängt von den gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Umständen ab. Grds. sind die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungspflichtig.

Mit Verzugseintritt sind beispielsweise auch Verzugszinsen geschuldet.

3. Was ist noch zu beachten?

  • Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).
  • Ausnahme: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in den Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall geht damit nicht einher.

Foto(s): Rechtsanwalt Yuriy Steopan


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