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Im Außenbereich keine Freiflächen-Photovoltaikanlage

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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Mai 2012, Aktenzeichen: 5 K 1511/11.TR, handelt es sich bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht um ein im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches im Außenbereich privilegiertes - und damit dort regelmäßig zulässiges - Vorhaben.

Vorliegen hatte der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks geklagt. Sein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer ca. 4.500 qm große Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde von der Verbandsgemeinde Konz mit der Begründung abgelehnt. Nach Ansicht der Verbandsgemeinde beeinträchtige das Vorhaben durch den Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Gefährdung der Wasserwirtschaft öffentliche Belange.

Diese Ansicht bestätigte auch das Gericht. Nach dessen Ansicht würden Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit, da Photovoltaikanlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, bspw. auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen hätten Photovoltaikanlagen keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren. Im konkreten Fall komme darüber hinaus auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben" nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.


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