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Verwaltungsgericht Trier: Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich unzulässig

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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: 5 K 1511/11.TR, entschieden, dass eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches darstellt und daher unzulässig ist.

Im streitgegenständlichen Fall klagte ein Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer ca. 4.500 qm große Freiflächen-Photovoltaikanlage abgelehnt worden war.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Richter würden Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Aus diesem Grund fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit, da Photovoltaikanlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, beispielsweise auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Im Gegensatz zu anderen erneuerbaren Energiequellen hätten Photovoltaikanlagen, so das Gericht, keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren.

Ebenfalls komme im vorliegenden Fall auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben widerspreche nämlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser stelle den Bereich als Sukzessionsfläche für den Naturhaushalt dar und beeinträchtige zudem den Hochwasserschutz, da ein Teil des Grundstücks als Retentionsfläche im Falle eines Hochwassers diene.


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